Wechselnde Dienste – Wie berechnet sich der Urlaubsanspruch?

Das Bundesurlaubsgesetz regelt einen Mindesturlaub von 24 Tagen im Jahr bei einer 6-Tage-Woche. Das ergibt mindestens 20 Urlaubstage bei einer 5-Tage Woche.

Wie ist der Urlaub bei wechselnden Diensten (z. B. 3 Dienste pro Woche, dann 2, dann 1, dann wieder 4 Dienste pro Woche) zu berechnen?

Die nachfolgende Berechnung kann für jede Urlaubsregelung mit anderen Zahlen eingesetzt werden, wir rechnen hier zunächst den gesetzlichen Mindesturlaub aus (24 Arbeitstage bei einer 6-Tage-Woche) und führen auch die Berechnung hinsichtlich eines Urlaubsanspruchs von 30 Urlaubstagen bei einer 6-Tage-Woche aus.

Entscheidend ist die Umrechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs von 24 Arbeitstagen bei einer 6-Tage-Woche.

Vorliegend wird der Umrechnungszeitraum 4 Wochen betragen, da der Arbeitnehmer innerhalb dieses Zeitraums immer im gleichen Rhythmus an insgesamt 10 Tagen tätig wird (3+2+1+4, dann wieder von vorn).

Der Urlaubsanspruch bei unregelmäßig verteilter Arbeitszeit muss mit demjenigen, dessen Arbeitszeit regelmäßig verteilt ist, zeitlich gleichwertig sein.

Das berechnet sich wie folgt:

24 (gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch bei einer Sechs-Tage-Woche) : 24 (Werktage im Umrechnungszeitraum) : 24 (Arbeitstage in 4 Wochen) x 10 (Arbeitstage des wechselnd tätigen Arbeitsnehmers) = 10 Urlaubstage

Bei einer Vereinbarung mit 30 Urlaubstagen hat der so tätige Arbeitnehmer einen Anspruch auf 13 Urlaubstage (30 : 24 x 10 = 12,5, das Ergebnis ist aufzurunden).

Ist das wechselnde System nicht periodisch ausgelegt, so muss eine Jahresberechnung vorgenommen werden:

Ausgangswert: 260 Tage in der Fünf-Tage-Woche (52 × 5), 312 Werktagen in der Sechs-Tage-Woche (52 x 6). Feiertage bleiben unberücksichtigt, das Jahr wird mit 364 Tagen gerechnet. Zu dieser Zahl sind die geleisteten Arbeitstage in Beziehung zu setzen. Arbeitet ein Arbeitnehmer bei einer betrieblichen 5-Tage-Woche z. B. 100 Schichten im Jahr, stehen ihm ausgehend von 30 Urlaubstagen 12 Urlaubstage zu (30 : 260 x 100, das Ergebnis wird aufgerundet).

Hinsichtlich der Höhe des Urlaubsentgelts ist das durchschnittliche Entgelt der letzten 13 Wochen zugrunde zu legen, und zwar die letzten 13 Wochen vor dem Urlaub.


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht