Widerrufsrecht für Wohnungseigentümergemeinschaft?

Ist auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft Verbraucher? Kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft eventuell Geschäfte widerrufen, sind verschiedene Vertragsklauseln ihr gegenüber unwirksam? Verbraucher im Rechtsinne können nur natürliche Personen, d.h. Menschen sein (§ 13 BGB). Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist jedoch spätestens seit der Novellierung des WEG als juristische Person anzusehen. Gleichwohl hat der BGH in drei kürzlich ergangene Entscheidungen festgelegt, eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist unter folgenden Voraussetzungen einem Verbraucher gleichzustellen: Ihr gehört wenigstens ein Verbraucher an und der Vertrag dient weder einer gewerblich noch selbstständigen beruflichen Tätigkeit. In der Regel handelt die Wohnungseigentümergemeinschaft beim Abschluss von Verträgen mit Dritten zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken. Damit sind voraussichtlich eine Anzahl von Verträgen der Wohnungseigentümergemeinschaft widerrufbar und/oder unterliegen der Inhaltskontrolle. Ausdrücklich entschieden wurde das für Preisanpassungsklauseln der Gasunternehmen.

Praxistipp:
Die Wohnungseigentümergemeinschaft sollte durch ihren Verwalter prüfen lassen, ob lästige oder nachteilige Verträge infolge des Verbraucherschutzes beendet werden können.


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht