Wohnmobil und Parken

Das Amtsgericht hatte eine Frau wegen Verstoßes gegen das Landesnaturschutzgesetz zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt. Nach diesem Gesetz dürfen u. a. Wohnmobile nur auf dafür gekennzeichneten Flächen aufgestellt und genutzt werden. Die Frau hatte allerdings auf einem Parkplatz übernachtet, weil die zum Übernachten freigegebenen Stellplätze für Wohnmobile komplett belegt waren. Sie argumentierte vor Gericht, das Abstellen von Wohnmobilen unterfalle dem Straßenverkehrsrecht. Deshalb stehe dem Landesgesetzgeber keine Gesetzgebungskompetenz zu, so dass die entsprechende Vorschrift verfassungswidrig sei.

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts erhob die Frau Rechtsbeschwerde. Diese wurde jedoch abgewiesen. Zur Begründung führt das Gericht aus die Übernachtung habe nicht der Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit gedient, da die Frau ihren Zielort bereits erreicht hatte. Vielmehr erfolgte die Übernachtung als erste im Rahmen von mehreren geplanten Urlaubstagen. Dieses Verhalten sei nicht mehr vom straßenrechtlichen Gemeingebrauch gedeckt, sondern stelle eine unzulässige Sondernutzung dar.
Die Vorschrift des Landesnaturschutzgesetzes verbiete nicht das Abstellen als solches im Rahmen des ruhenden Verkehrs, sondern gerade das Aufstellen und gleichzeitige Benutzen zu Wohnzwecken. Daher diene die Vorschrift nicht allein verkehrsbezogenen Zwecken. Die Vorschrift solle Überschreitungen des straßenverkehrsrechtlich gestatteten Gemeingebrauchs verhindern und diene damit Zwecken des Natur- und Landschaftsschutzes und der Landschaftsplanung.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht