Zeuge, Beschuldigter und Pflicht zur Aussage

Aussagen gegenüber der Polizei

Bisher galt:

  • Auch wenn die Polizisten Sie häufig vom Gegenteil zu überzeugen versuchte, Sie mussten gegenüber der Polizei keinerlei Angaben machen.
  • Sie mussten auch einer Ladung zu einer Zeugen- oder Beschuldigtenvernehmung nicht Folge leisten.
  • Sie sind lediglich verpflichtet, gegenüber der Polizei Ihre Identität nachzuweisen.
  • Auch wenn die Beamten Sie mitnehmen wollen, um Sie zu vernehmen, müssen Sie dem nicht Folge leisten!

Neuerdings gilt:

Bei einem entsprechenden Auftrag der Staatsanwaltschaft sind Sie verpflichtet, der Ladung zur Zeugenvernehmung durch die Polizei Folge zu leisten und als Zeuge auszusagen.

Zu beachten ist aber weiterhin:

Wenn Sie Beschuldigter sind: Schweigen Sie! Zumindest solange, bis Ihr Anwalt Einsicht in die Ermittlungsakte hatte!

Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft

  • Einer Ladung der Staatsanwaltschaft müssen Sie Folge leisten!
  • Als Zeuge müssen Sie gegenüber der Staatsanwaltschaft Aussagen machen, solange Ihnen kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
  • Als Beschuldigter müssen Sie keinerlei Angaben machen. Sie sollten dies auch nur tun, wenn Sie dies mit Ihrem Verteidiger abgesprochen haben.

Aussagen gegenüber dem Gericht

  • Hier gilt das gleiche wie bei der Staatsanwaltschaft: Der Ladung muss Folge geleistet werden.
  • Zeugen müssen Aussagen machen, soweit nicht ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht.
  • Angeklagte müssen keine Angaben machen und sollten dies auch nur nach Absprache mit ihrem Verteidiger tun.

Zeugen, die nicht wissen, ob Ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht oder die meinen, mit einer Aussage sich selbst oder Angehörige der Gefahr eines Ermittlungsverfahrens aussetzen zu können, sollten sich zuvor anwaltlich beraten lassen. Der Anwalt kann an der Vernehmung als Zeugenbeistand teilnehmen.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht