Zwangsurlaub?

Der EuGH hat im Urlaubsrecht – wie schon so oft – wieder Bewegung ins Spiel gebracht:

Urlaub verfällt grundsätzlich weiterhin mit Ablauf des Jahres, d.h. am 31. 12. Nur ausnahmsweise wird er bis zum 31.3. des Folgejahres übertragen (z.B. durch vertragliche Regelung, betriebliche Übung oder infolge Urlaubsverweigerung des Arbeitgebers). Der EuGH hat am 06.11.2018 entschieden, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die Urlaubsmöglichkeit aufzuklären hat. Das bezieht sich auf Resturlaub bei Ende des Arbeitsverhältnisses. Die LAG Brandenburg und München haben schon 2014 entschieden, der Arbeitgeber sei gehalten, den Urlaubsanspruch unaufgefordert zu erfüllen (Initiativpflicht des Arbeitgebers). Hat der das unterlassen, dann habe der Arbeitnehmer einen Ersatzanspruch, und zwar auf Gewährung des (an und für sich) verfallenen Urlaubs. Womöglich wird sich diese Linie im Hinblick auf den EuGH durchsetzen.

Was tun? 
Für Arbeitgeber empfiehlt es sich, jetzt die Arbeitnehmer aktiv aufzufordern, den Urlaub anzutreten. Andernfalls verfällt er nicht und ist auch bei Ende des Arbeitsverhältnisses voll auszuzahlen.


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht