Punkte in Flensburg abbauen: So funktioniert es

Wer Punkte in Flensburg hat, sollte wissen, wann und wie ein Abbau möglich ist. Besonders Fahrer in der Probezeit müssen strenge Regeln beachten. Was sind die wichtigsten Möglichkeiten zur Reduzierung des Punktestands? 

Freiwilliger Punkteabbau durch ein Seminar
Bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten kann durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar ein Punkt abgebaut werden. Das Seminar setzt sich aus verkehrspädagogischen und verkehrspsychologischen Modulen zusammen. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur einmal innerhalb von fünf Jahren.

Automatische Tilgung von Punkten
Punkte werden nach festen Fristen automatisch gelöscht, unabhängig vom Verhalten des Fahrers. Ein Punkt für eine schwere Ordnungswidrigkeit verfällt nach zweieinhalb Jahren, während zwei Punkte für eine besonders schwere Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat ohne Führerscheinentzug nach fünf Jahren gelöscht werden. Drei Punkte, die für Straftaten mit Führerscheinentzug vergeben werden, bleiben zehn Jahre bestehen. Eine Verlängerung der Tilgungsfrist durch neue Verstöße gibt es nicht mehr.

Besonderheiten für Fahranfänger in der Probezeit
Fahrer in der zweijährigen Probezeit unterliegen strengeren Regeln. Ein schwerwiegender Verstoß, auch A-Verstoß genannt, wie eine Geschwindigkeitsüberschreitung ab 21 km/h, Alkohol am Steuer oder ein Rotlichtverstoß, führt zur Verlängerung der Probezeit auf insgesamt vier Jahre und zur Anordnung eines Aufbauseminars. Zwei weniger schwerwiegende Verstöße, sogenannte B-Verstöße, wie das Telefonieren am Steuer oder ein zu geringer Sicherheitsabstand, werden wie ein A-Verstoß gewertet und ziehen dieselben Konsequenzen nach sich. Wer einen zweiten A-Verstoß begeht, erhält eine Verwarnung und die Empfehlung, eine verkehrspsychologische Beratung zu besuchen. Ein dritter A-Verstoß führt schließlich zum Entzug der Fahrerlaubnis.

Kein Punkteabbau bei hohem Punktestand
Ab sechs Punkten ist ein Abbau durch ein Seminar nicht mehr möglich. Wer acht oder mehr Punkte erreicht, dem wird die Fahrerlaubnis entzogen.
Den aktuellen Punktestand kann jeder kostenlos beim Kraftfahrt-Bundesamt (www.kba.de) abfragen.

Tipp:
Wer frühzeitig reagiert, kann schwerwiegende Konsequenzen vermeiden. Bei Fragen oder rechtlicher Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht

Darf man an einem Müllabfuhrfahrzeug vorbeifahren?

Ein Pflegedienst klagt gegen einen Abfallwirtschaftsbetrieb auf Schadensersatz.

Eines seiner Fahrzeuge wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Eine Mitarbeiterin fuhr in entgegengesetzter Richtung an einem Müllabfuhrfahrzeug vorbei. Dieses stand mit laufendem Motor, laufender Schüttung und eingeschalteten gelben Rundumleuchten sowie Warnblinkanlage in der Straße. Dabei kollidierte das Fahrzeug mit einem Müllcontainer, den einer der Müllwerker hinter dem Müllabfuhrfahrzeug quer über die Straße schob.

Der Pflegedienst verlangte mit seiner Klage die vollständige Erstattung der Reparaturkosten.

Nachdem das Landgericht den Abfallwirtschaftsbetrieb mit einer Haftungsquote von 50 % verurteilte, erhöhte das Oberlandesgericht (OLG) die Haftungsquote auf 75 %. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil auf. Das OLG muss nun neu entscheiden, wofür der BGH auf folgendes hinwies:

Die Müllwerker, die für das Holen, Entleeren und Zurückbringen von Müllcontainern zuständig seien, konzentrierten sich hauptsächlich auf ihre Arbeit auf der Straße. Wenn man an einem Müllabfuhrfahrzeug vorbeifahre, dürfe man nicht uneingeschränkt auf ein verkehrsgerechtes Verhalten der Müllwerker vertrauen. Man müsse vielmehr damit rechnen, dass Müllwerker unachtsam einige Schritte vor oder hinter dem Müllabfuhrfahrzeug in den Verkehrsraum treten könnten, bevor sie sich über den Verkehr vergewissern.
Wenn es nicht möglich sei, einen ausreichenden Abstand zum Müllabfuhrfahrzeug zu halten, um die Gefahr eines plötzlich auftauchenden Müllarbeiters zu vermeiden, müsse die Geschwindigkeit so weit reduziert werden, dass der Fahrer sein Fahrzeug notfalls sofort zum Stehen bringen könne.

Die Fahrerin sei hier mit einer Geschwindigkeit von 13 km/h und einem Seitenabstand von maximal 50 cm zum Müllabfuhrfahrzeug gefahren, weshalb sie das Fahrzeug nicht sofort zum Stehen bringen konnte.

Es ist daher damit zu rechnen, dass die Haftungsquote des Abfallwirtschaftsbetriebs im nächsten Urteil deutlich reduziert wird und der Pflegedienst einen höheren Teil der Reparaturkosten selbst tragen muss.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht

Rückwärtsfahren in der Einbahnstraße

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit einem Fall befasst, in dem ein Autofahrer rückwärts aus einer Einfahrt auf die vorfahrtsberechtigte Einbahnstraße eingefahren und Zeitpunkt der Kollision noch nicht Teil des fließenden Verkehrs gewesen war. Gegen diesen stieß ein weiterer Fahrer, der zurücksetzte um einem Fahrzeug, das aus einer Parklücke fahren wollte, dieses Manöver zu ermöglichen.

Insoweit führte der Bundesgerichtshof aus, dass eine Einbahnstraße nur in vorgeschriebener Fahrtrichtung befahren werden darf. Verboten ist auch das Rückwärtsfahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Lediglich unmittelbares Rückwärtseinparken („Rangieren“) ist – ebenso wie rückwärts Ausfahren aus einem Grundstück auf die Straße – kein unzulässiges Rückwärtsfahren.

Dementsprechend ist Rückwärtsfahren auch dann unzulässig, wenn es dazu dient, erst zu einer freien und freiwerdenden Parklücke zu gelangen. Entsprechendes gilt, wenn das Rückwärtsfahren dazu dient, einem Fahrzeug die Ausfahrt aus einer Parklücke zu ermöglichen, um anschließend selbst in diese einzufahren. Hier hätte der Fahrer um den Block fahren müssen und nicht zurücksetzen dürfen.

Dagegen sah das Gericht bei dem aus der Einfahrt fahrenden kein Verschulden. Zwar spreche ein Anscheinsbeweis gegen ihn, da er rückwärtsgefahren sei, jedoch liegen hier für die Anwendung des Anscheinsbeweises eine typische Situation nicht vor, weil der andere die Einbahnstraße in unzulässiger Weise rückwärts gefahren habe.

Der Bundesgerichtshof sah dementsprechend nur die Haftung des ersten Fahrers als gegeben an. Dieser bzw. dessen Versicherung musste den gesamten Schaden tragen.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Die Geltung des Vorfahrtsrechts

Folgender Sachverhalt:
Auf einer Kreuzung kam es zwischen zwei Fahrzeugen zu einem Verkehrsunfall. Eine Fahrzeugführerin wollte nach rechts in eine Vorfahrtsstraße einbiegen. Zur gleichen Zeit setzte auf der Vorfahrtstraße eine Fahrerin zum Überholvorgang der vor ihr stehenden Fahrzeuge an. Unter Missachtung der durchgehenden Linie und einer Sperrfläche überholte das auf der Vorfahrtstraße fahrende Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h. Dabei nutzte es einen Teil der Fahrbahnfläche für den Gegenverkehr aus. Im Kreuzungsbereich kam es schließlich zur Kollision mit dem Fahrzeug der rechts abbiegenden Fahrerin. Die überholende Fahrerin klagte schließlich auf Zahlung von Schadensersatz.

Das Gericht entschied zum Teil zu Gunsten der Klägerin:
Dieser stehe unter Beachtung eines hälftigen Mithaftungsanteils ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Beklagten sei, so die Auffassung des Gerichtes, ein Vorfahrtsverstoß zur Last zu legen. Das Vorfahrtsrecht der Klägerin habe sich auf die gesamte Fahrbahnbreite erstreckt und sei nicht durch deren verkehrswidriges Überholen entfallen. Andererseits habe die Beklagte darauf vertrauen dürfen, dass bei einer ununterbrochenen Mittellinie nicht unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn überholt wird. Nach Auffassung des Gerichtes habe die Klägerin verbotswidrig unter Überfahren der ununterbrochenen Mittellinie und der Sperrfläche die wartende Fahrzeugkolonne überholt. 

Fazit:
Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich somit auf die gesamte Fahrbahnbreite und entfällt bei einem verkehrswidrigen Überholen nicht.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter

Im Herbst 2021 fuhr ein Mann gegen Mitternacht mit einem E-Scooter auf einer öffentlichen Straße. Dort wurde er von einer Polizeistreife kontrolliert. Aufgefallen war er der Streife insbesondere aufgrund seines rasanten Fahrstils. Bei einer Blutuntersuchung ergab sich, dass er erheblich alkoholisiert war. Der Test ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,52 ‰. Der Mann räumte die Fahrt unter Alkoholeinfluss in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung ein.

Das Gericht begründete die Verurteilung wie folgt: Gemäß § 1 Abs. 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung sind E-Scooter Kraftfahrzeuge im Sinne von § 1 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz. Der Angeklagte war daher wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1, Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) schuldig zu sprechen.

Bei der Strafzumessung sprach zu Gunsten des Angeklagten, dass er die Tat eingeräumt hat, dass er sich wegen seines Alkoholkonsums in psychologische Beratung begeben hat und einen Abstinenznachweis vorgelegt hat, ebenso der Umstand, dass der Angeklagte nicht mit einem Pkw, sondern einem wesentlich leichteren E-Scooter fuhr. Zu seinen Lasten sprach, dass er einschlägig vorbestraft ist. Für Tat war vom Strafrahmen des § 316 Abs. 1 StGB auszugehen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorsieht.

Das Gericht hielt eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen für Tat und schuldangemessen. Der Angeklagte hat sich durch sein Verhalten als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen. Dem Angeklagten war daher die Fahrerlaubnis zu entziehen. Im Hinblick auf das Maß der charakterlichen Ungeeignetheit darf ihm vor Ablauf von 8 Monaten von einer deutschen Behörde keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

Fazit: Auch das Fahren eines E Scooters unter Alkoholeinfluss kann zu einem Führerscheinentzug führen.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Über 130 km/h – Mithaftung!

Bekanntermaßen gilt auf deutschen Autobahnen eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Wer diese überschreitet, macht sich zwar nicht bußgeldpflichtig, kann jedoch im Falle eines Unfalls erhebliche Mitschuld haben. 

So fuhr ein Autofahrer mit seinem nur vier Tage alten Aston Martin mit mindestens 200 Stundenkilometer auf der linken Spur der Autobahn. Als er nach einer Kurve bemerkte, dass ein Nissan Micra einen Golf überholen wollte, konnte der Aston-Martin-Fahrer nicht mehr bremsen. Er versuchte noch, zwischen den beiden Autos hindurchzufahren – dennoch kam es zur Kollision.

Von dem Micra-Fahrer forderte er Schadenersatz in Höhe von 149.000 €. Der Fahrer habe den Blinker nicht gesetzt und seine Geschwindigkeit beim Überholvorgang nicht „nennenswert“ erhöht. Ihn treffe dagegen keine Schuld, so der Kläger. Der Unfall sei für ihn nicht vermeidbar gewesen.

Der Kleinwagenfahrer gab dagegen an, etwa 120 bis 130 Stundenkilometer gefahren zu sein. Beim Überholen habe er auch den Blinker gesetzt. Er forderte von dem Sportwagenfahrer ebenfalls Schadensersatz.

Nachdem das Gericht einen Sachverständigen angehört hatte, konnte die Schuldfrage letztlich nicht geklärt werden. In diesem Fall sei auf den sogenannten „Idealfahrer“ abzustellen, welcher sich an die Richtgeschwindigkeit von 130 Stundenkilometern auf Autobahnen halte. Wer schneller fahre, verhalte sich nicht mehr wie ein „Idealfahrer“. Er vergrößere vielmehr dann die Gefahr, dass andere Verkehrsteilnehmer seine Geschwindigkeit unterschätzten.

Wegen dieser größeren Betriebsgefahr müsse der Aston-Martin-Fahrer für zwei Drittel der entstandenen Schäden haften, urteilte das Gericht.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Änderungen im Verkehrsrecht ab 2022

Führerscheininhaber, die noch ein graues oder rosafarbenes Führerscheindokument besitzen und zwischen 1953 bis 1958 geboren wurden, müssen dieses in einen „EU-Führerschein“ umtauschen. Der Stichtag hierfür ist der 19.01.2022. Für die Jahrgänge 1959 bis 1964 muss dies bis zum 19.01.2023 geschehen.
Werden Verkehrsteilnehmer nach diesem Tag mit den alten Dokumenten kontrolliert, erwartet Sie ein Verwarngeld in Höhe von 10 €. Ein Bußgeld wird fällig, wenn der neue Scheckkartenführerschein nicht nachträglich bei der Polizei vorgelegt wird. Der EU-Führerschein ist auf 15 Jahre befristet und muss nach Ablauf verlängert werden. Die Ausstellung kostet derzeit 25 €. Hinzu kommen die Kosten für das biometrische Passbild.

Nach der neuen DIN-Norm für Verbandkästen müssen künftig zwei Masken in jedem Verbandkasten im Auto sein, das soll auch nach der Pandemie gelten. Ab wann genau die neue Vorschrift gilt, steht noch nicht fest.

Wer ein Fahrzeug mit Autogas (LPG) fährt, profitierte bisher von einer Energiesteuerermäßigung für LPG als Kraftstoff. Diese Steuerbegünstigung verringerte sich in den letzten Jahren schon schrittweise und endet am 31.12.2022. 

Verlängerung der Beweislastumkehr:
Wer haftet bei einem Mangel am Neu- oder Gebrauchtwagen? Seit dem 01.01.2022 sind Verbraucher beim Autokauf vom Händler besser geschützt als bisher. Denn die Rechtslage wurde zugunsten der Verbraucher verbessert. Jetzt wird ganze 12 Monate nach dem Kauf davon ausgegangen, dass das Auto bereits bei der Auslieferung mangelhaft war. Bisher waren es nur 6 Monate. Nach Ablauf der Frist muss der Käufer den Beweis führen, dass der Mangel bzw. Schaden von Anfang an vorhanden war. Das ist in der Praxis äußerst schwierig.

Updates für digitale Inhalte: Beim Kauf von digitalen Produkten oder Inhalten (z. B. bei Navigationsgeräten) muss der Verkäufer künftig für einen bestimmten Zeitraum für kostenlose Updates sorgen. Das gilt für Kaufverträge ab dem 01.01.2022.

Ab 2022 werden keine Papierfahrkarten mehr in Fernzügen verkauft. Wer spontan einsteigt, muss sein Ticket innerhalb von 10 Minuten nach der Abfahrt am Laptop oder Handy buchen. Die Bahn verlegt damit eine weitere Dienstleistung komplett ins Internet. Ausgenommen sind Schwerbehinderte.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Wann hat ein Bus Vorfahrt, der von einer Haltestelle abfährt?

Ein Fahrzeug muss jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen, wenn es vom Fahrbahnrand auf die Fahrbahn einfährt (§ 10 Satz 1 StVO). Fährt ein Linienbus aber von einer Haltestelle ab, müssen Fahrzeuge auf der Fahrbahn nach § 20 Abs. 5 StVO nötigenfalls warten. Wer haftet für einen Schaden, wenn es trotzdem bei der Abfahrt eines Busses zu einem Unfall kommt?

Als ein Pkw an einer Haltestelle an einem Bus vorbeifahren wollte, fuhr dieser auf die Fahrbahn auf. Noch beim Anfahren des Busses stießen die Fahrzeuge zusammen; es entstand ein großer Schaden. Der Busfahrer behauptete zwar, den linken Blinker eingeschaltet zu haben, konnte das aber nicht beweisen.

Das Gericht  hat mit Urteil entschieden, dass der Busunternehmer dem Halter des Pkw den überwiegenden Teil seines Schadens ersetzen muss. § 20 Abs. 5 StVO schränkt zwar den Vorrang des fließenden Verkehrs ein, so dass eine Behinderung durch das Anfahren eines Busses hinzunehmen ist. Dafür muss der Fahrer eines Busses aber den Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig setzen und sich vergewissern, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht stark bremsen müssen.

Bislang ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, wer in welcher Höhe haftet, wenn dieser Ablauf nicht mehr sicher aufzuklären ist. Grundsätzlich wird ein Verschulden des Einfahrenden vermutet, hier also des Busfahrers. Das Gericht hat entschieden, dass diese Vermutung nur dann entkräftet ist, wenn der Busfahrer beweist, dass er sich richtig verhalten hat. Weil er das im vorliegenden Fall nicht konnte, muss der Busunternehmer den überwiegenden Teil des Schadens ersetzen.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Die Bedienung des Touchscreens als Ordnungswidrigkeit

Viele Fahrzeuge verfügen heutzutage über sogenannte Touchscreens, mit denen diverse Fahrzeugfunktionen gesteuert werden können. Es bleibt jedoch zu fragen, inwieweit dies durch den § 23 Abs. 1a StVOgestattet ist, der die - gegebenenfalls vorschriftswidrige Benutzung - eines "elektronischen Gerätes" regelt.

In einem Verfahren ging es um die Verurteilung eines Tesla-Fahrers, der bei starkem Regen von der Fahrbahn abkam. Ursache hierfür war die Blickabwendung des Fahrers, der den Geschwindigkeitsregler der Scheibenwischanlage über den Touchscreen regulieren wollte.

Das OLG Karlsruhe bestätigte die Vorinstanz, die den Fahrer zu einer Geldbuße von 200,00 € und einem Monat Fahrverbot verurteilt hatte. Beide Gerichte führten hierzu aus, dass es sich bei dem Touchscreen, um ein solches elektronisches Gerät handelt und eine Bedienung deshalb nur unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1a S. 1 StVO zulässig ist. Die Bedienung muss deshalb entweder per Sprachsteuerung erfolgen, oder nur eine "kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät" erfordern. Letzteres war nach Ansicht des Gerichts nicht der Fall. Die Tatsache, dass es sich bei dieser Funktion um ein sicherheitstechnisches Bedienteil des Fahrzeugs handelt, ist für die Gerichte irrelevant: Da der Touchscreen ("Berührungsbildschirm") insgesamt unter § 23 Abs. 1a StVO einzuordnen ist, fallen alle über ihn gesteuerten Anwendungen darunter.

Das OLG Karlsruhe hat klargestellt, dass eine Bedienung eines Touchscreens durchaus im Rahmen des § 23 Abs. 1a StVO zulässig ist, wenn nur eine "kurze Blickzuwendung" erforderlich ist.

Dies sollten Fahrzeugführer beachten.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Tipps zum Gebrauchtwagenkauf

Wichtig, egal ob gewerblicher oder privater Verkauf: Ein schriftlicher Kaufvertrag sollte Grundlage sein. Hier bieten sich zum Beispiel Musterverträge von Verkehrsanwälten an.  

Vorsicht geboten ist jedoch bei beliebigen Vertragsvorlagen aus dem Internet, die gerne von privaten Verkäufern genutzt werden. Diese sind häufig ungenau oder intransparent formuliert. Bei später festgestellten Mängeln kann dies für den Käufer von großem Nachteil sein, wenn z. B. Gewährleistungsklauseln unvollständig sind. Auch der Verkäufer hat bei Verwendung das Problem, dass solche Formulierungen unwirksam sein können.  

Hier gilt es auch zwischen gewerblichem Anbieter und privatem Verkäufer zu unterscheiden. Denn während private Käufer beim Händler auf eine Gewährleistungsfrist von mindestens einem Jahr setzen können, haben private Verkäufer das Recht eine Gewährleistung vollends auszuschließen. Umso wichtiger also, ganz genau hinzuschauen.  

Hierzu zählen z.B.:  

  • Die Papiere: Ist der Wagen scheckheftgepflegt? Stimmt die Fahrgestellnummer?
  • Der Motorraum: Wie ist der Ölstand? Gibt es Flüssigkeitsverlust bei laufenden Motor?
  • Der Innenraum: Riecht das Auto modrig? Gibt es Feuchtigkeitsflecken?
  • Rost: Wo und wie stark ist der Rostbefall? Sitzt er an der Karosserie?

 Auch eine Probefahrt sollte immer stattfinden – wenn möglich nicht zu kurz. Eine Fahrt durch Stadt und über Land liefert die beste Übersicht. Alternativ bietet sich für alle Käufer, gerade aber für Laien, die Prüfung des Wagens durch einen KFZ-Sachverständigen an, der den Fahrzeugzustand sicher beurteilen kann.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht