„Idiotentest“ auch für Fahrradfahrer?

Eine Fahrradfahrerin wurde mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,77 Promille erwischt und deshalb wegen Trunkenheit im Verkehr rechtskräftig verurteilt. Der Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde, sich einer MPU zu unterziehen, kam sie allerdings nicht nach. Per Bescheid wurde ihr daraufhin untersagt, weiterhin Fahrrad zu fahren.

Das ist grundsätzlich nicht problematisch, wenn der Fahrradfahrer auch im Besitz einer Kfz-Fahrerlaubnis ist. Denn schließlich kann auch seine Eignung zur Kfz-Führung wegen einer Trunkenheitsfahrt auf dem Rad auf dem Prüfstand stehen. Eine neue Dimension bekam dieser Fall aber dadurch, dass die Frau keine Fahrerlaubnis hatte und sich die Prüfung der Eignung für den Straßenverkehr somit ausschließlich auf erlaubnisfreie Fahrzeuge bezog. Somit kam es darauf an, ob auch Fahrradfahrer zu einer MPU verpflichtet und bei einer Weigerung mit einem Fahrverbot belegt werden können.

Gefestigte Rechtsprechung ist, dass eine MPU auch nach einer Trunkenheitsfahrt auf einem Fahrrad möglich ist und dass eine Weigerung ein Grund für ein Verbot sein kann, dass dann auch das Führen von Kraftfahrzeugen verboten ist. Im konkreten Fall hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass nach einer solchen Alkoholfahrt und der Verweigerung des „Idiotentestes“ auch ein Verbot zum Fahrradfahren rechtfertigt.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht