Parkplatzunfälle

Der BGH hat zum Rückwärtsfahren auf Parkplätzen eine Entscheidung verkündet, die von der bisherigen Rechtsprechung abweicht und daher beachtenswert ist.

Es ging um einen Unfall auf dem Parkplatz eines Baumarktes. Der Kläger hatte mit seinem Pkw rückwärts aus einer Parkbucht ausgeparkt. Es kam zu einem Zusammenstoß mit dem Pkw des Beklagten, der ebenfalls rückwärtsfuhr. Der Kläger hatte behauptet, sein Fahrzeug habe bereits gestanden, als der Beklagte mit seinem Fahrzeug in das stehende Fahrzeug hineingefahren ist und wollte seinen vollen Schaden ersetzt erhalten. Der Beklagte hat behauptet, beide Fahrzeuge hätten sich beim  Zusammenstoß in Bewegung befunden. Die in solchen Fällen übliche Schadensteilung wurde vom Bundesgerichtshof nun korrigiert:

Die Anwendung des Anscheinsbeweises gegen den Rückwärtsfahrenden auf einem Parkplatz sei nicht zu beanstanden, wenn feststehe, dass die Kollision beim Rückwärtsfahren  stattgefunden hat. Die geforderte Typizität liege aber regelmäßig nicht vor, wenn zwar feststehe, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärtsgefahren ist, aber nicht ausgeschlossen werden könne, dass er im Kollisionszeitpunkt bereits stand.

Es gebe keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach sich der Schluss aufdränge, dass auch der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug vor der Kollision zum Stillstand gebracht hat, seine  Sorgfaltspflichten verletze.

Auf einem Parkplatz müsse ein Verkehrsteilnehmer jederzeit damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören. Er müsse daher  mit geringer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, um jederzeit anhalten zu können. Hat ein Fahrer diese Verpflichtung erfüllt und gelingt es ihm, beim Rückwärtsfahren vor einer Kollision zum Stehen zu kommen, habe er grundsätzlich seiner Verpflichtung zum jederzeitigen Anhalten genügt, so dass für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden kein Raum bleibe.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht