Ist Reisezeit des Arbeitnehmers Arbeitszeit i. S. des Arbeitszeitgesetzes? Ist die Reisezeit zu bezahlen?
Diese Fragestellungen müssen unterschieden werden.
Das Bundesarbeitsgericht erkennt Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz, wenn der Arbeitnehmer während der Reise fremdbestimmt im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers beansprucht wird (vgl. Teil 1).
Ob das zu bezahlen ist, richtet sich nicht nach dem Arbeitszeitgesetz. Dieses Gesetz regelt (nur) den Schutz des Arbeitnehmers vor Überlastung, nicht die Vergütung.
Früher hat das Bundesarbeitsgericht die Frage gestellt, ob eine Vergütung für die Reisezeit zu erwarten ist (§ 612 BGB).
Das hat sich mit dem Urteil vom 17.10.2018 geändert („Zwischenstopp in Dubai“):
Der Arbeitnehmer hat mit Zustimmung des Arbeitgebers einen Zwischenstopp in Dubai auf der Reise nach China eingelegt. Er verlangte Vergütung für die gesamte Reisezeit, einschließlich der Zeiten des Zwischenstopps.
Danach hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung der für Hin-und Rückreise zur auswärtigen Arbeitsstelle erforderlichen Zeiten als Arbeit gem. §611 Abs. 1 BGB (seit 01.04 2017:§ 611a Abs. 2 BGB). Arbeit ist demnach jede vom Arbeitgeber veranlasste, fremdnützige Tätigkeit. Dazu gehört die erforderliche An - und Abreise zu Arbeitsstellen außerhalb des Betriebes des Arbeitgebers. Das gilt auch dann, wenn es keine Arbeitszeit i. S. des Arbeitszeitgesetzes ist.
Damit ist auch die Reise im Flugzeug nach China (ohne Verpflichtung zur Bearbeitung von Akten oder Laptoparbeit) grundsätzlich zu bezahlen, obwohl das keine Arbeitszeit i. S. des ArbZG ist (Reise in öffentlichen Verkehrsmitteln).
Ob der Stopp in Dubai „erforderliche“ Reisezeit darstellte, konnte das BAG nicht abschließend klären.
Praxistipp:
Der Vergütungsanspruch kann weiter gehen als die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes. Auch der während der Reise nicht produktiv tätige/passive Arbeitnehmer kann einen Anspruch auf Vergütung haben.