Parkplatzunfälle

Der BGH hat zum Rückwärtsfahren auf Parkplätzen eine Entscheidung verkündet, die von der bisherigen Rechtsprechung abweicht und daher beachtenswert ist.

Es ging um einen Unfall auf dem Parkplatz eines Baumarktes. Der Kläger hatte mit seinem Pkw rückwärts aus einer Parkbucht ausgeparkt. Es kam zu einem Zusammenstoß mit dem Pkw des Beklagten, der ebenfalls rückwärtsfuhr. Der Kläger hatte behauptet, sein Fahrzeug habe bereits gestanden, als der Beklagte mit seinem Fahrzeug in das stehende Fahrzeug hineingefahren ist und wollte seinen vollen Schaden ersetzt erhalten. Der Beklagte hat behauptet, beide Fahrzeuge hätten sich beim  Zusammenstoß in Bewegung befunden. Die in solchen Fällen übliche Schadensteilung wurde vom Bundesgerichtshof nun korrigiert:

Die Anwendung des Anscheinsbeweises gegen den Rückwärtsfahrenden auf einem Parkplatz sei nicht zu beanstanden, wenn feststehe, dass die Kollision beim Rückwärtsfahren  stattgefunden hat. Die geforderte Typizität liege aber regelmäßig nicht vor, wenn zwar feststehe, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärtsgefahren ist, aber nicht ausgeschlossen werden könne, dass er im Kollisionszeitpunkt bereits stand.

Es gebe keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach sich der Schluss aufdränge, dass auch der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug vor der Kollision zum Stillstand gebracht hat, seine  Sorgfaltspflichten verletze.

Auf einem Parkplatz müsse ein Verkehrsteilnehmer jederzeit damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören. Er müsse daher  mit geringer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, um jederzeit anhalten zu können. Hat ein Fahrer diese Verpflichtung erfüllt und gelingt es ihm, beim Rückwärtsfahren vor einer Kollision zum Stehen zu kommen, habe er grundsätzlich seiner Verpflichtung zum jederzeitigen Anhalten genügt, so dass für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden kein Raum bleibe.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Das VW-Urteil des Bundesgerichtshofes

Erstmals hat der Bundesgerichtshof (BGH) in dieser Woche ein Urteil zum Dieselskandal der Volkswagen AG verkündet. Bisher lagen lediglich Entscheidungen von Landgerichten und Oberlandesgerichten vor, die sehr unterschiedlich waren. Mit der jetzigen Entscheidung ist zumindest in zwei Punkten Klarheit hergestellt worden.

So sagt der BGH, dass das Verhalten von Volkswagen eine sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB darstellt. Das bedeutet, dass man sich im Gegensatz zu den früheren Jahren, jetzt unmittelbar mit VW auseinandersetzen kann und nicht auf eine Auseinandersetzung mit den unmittelbaren Verkäufern des Fahrzeuges, z. B. dem Autohaus, angewiesen ist.

Nach dem Urteil haben Käufer von Fahrzeugen des VW-Konzerns mit dem entsprechenden Dieselmotor EA 189 ein Anrecht auf Schadensersatz. Dies bedeutet jedoch, dass sie das Fahrzeug zurückgeben müssen und den Kaufpreis erstattet bekommen. Der Haken daran ist, dass die gefahrenen Kilometer vom Kaufpreis abgezogen werden. Dies kann bei hohen Kilometerleistung dazu führen, dass letztendlich der Schadensersatz erheblich schrumpft.

Weiter bezog sich dieses Urteil auf Fahrzeuge, die vor dem 01.01.2016 gekauft worden. Dieses Datum ist insofern wichtig, als dass VW aussagt, spätestens ab Januar 2016 wäre die Problematik bekannt gewesen und die Käufer hätten in Kenntnis dieses Umstandes diese Fahrzeuge gekauft und somit kein Schadensersatzanspruch mehr.

Es gibt jedoch auch schon Entscheidungen, die dieses nicht so sehen und auch Fahrzeugen, die ab Januar 2016 gekauft wurden, Schadensersatzansprüche zusprechen. Allerdings ist für Fahrzeuge, die im Jahr 2016 gekauft worden, die Verjährungsproblematik zu beachten. Sollte man sich nicht an der Musterfeststellungsklage beteiligt haben, dürften solche Ansprüche wahrscheinlich bereits verjährt sein. Hier ist jedoch die weitere Rechtsprechung abzuwarten. Sollte die Rechtsprechung zu dem Ergebnis kommen, dass in Anbetracht des Umstandes, dass VW bisher einen Mangel ständig bestritten hat, eine solche Kenntnis nicht vorliegt, dürften möglicherweise noch Ansprüche möglich sein. Der BGH wird in diesem Jahr noch weitere Entscheidung zu dieser Problematik verkünden. 

In jedem Fall ist zu beachten, dass für Fahrzeuge, die im Jahr 2017 gekauft wurden, spätestens am 31. Dezember dieses Jahres Ersatzansprüche verjähren. Insoweit empfiehlt es sich eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht