Muss man bei einem Verkehrsunfall die Polizei rufen?

Auf deutschen Straßen kracht es immer und überall – und das Tag für Tag. Allein 2020 wurden 2,3 Millionen Verkehrsunfälle registriert. Doch viele Autofahrer sind verunsichert und wissen nicht, wann sie die Polizei rufen müssen. Grundsätzlich gilt:

Bei einem Verkehrsunfall ist man nicht verpflichtet, die Polizei zu rufen. Sind alle an dem Unfall Beteiligten damit einverstanden, muss die Polizei nicht hinzugezogen werden. Oft ist es aber ratsam.

Die Beamten müssen hingegen alarmiert werden, wenn es bei einem Unfall Schwerverletzte oder gar Tote gibt. Dann ist es für die Beteiligten meist nicht möglich, die notwendigen Feststellungen zu treffen, vor allem, wenn es um den Unfallhergang und die Frage nach der Verantwortung geht. Ist es nur zu leichten Verletzungen gekommen, können die Verletzten entscheiden, ob sie die Polizei einschalten wollen.

Wichtig ist:
Wenn einer der Unfallbeteiligten die Polizei rufen möchte, kann er das in jedem Fall tun. Das gilt auch, wenn es nur zu Blechschaden gekommen sei. Die anderen Beteiligten müssten dann warten, bis die Beamten da sind. Ob man die Polizei zu einem Verkehrsunfall hinzuziehen muss oder die Beamten nur sicherheitshalber ruft – bezahlen muss man den Einsatz nicht.  

Ist eine der Unfallparteien bei dem Unfall nicht anwesend, zum Beispiel bei einem sogenannten „Parkrempler“, muss ebenfalls die Polizei gerufen werden. Der Unfallversucher kann aber erst eine angemessene Zeit auf den anderen Beteiligten warten und sich dann an die Polizei wenden. 

Allerdings sollte man im Auge behalten, dass bei eigenem Verschulden beim Rufen der Polizei selbstverständlich ein Bußgeld droht!


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Parkplatzunfälle

Der BGH hat zum Rückwärtsfahren auf Parkplätzen eine Entscheidung verkündet, die von der bisherigen Rechtsprechung abweicht und daher beachtenswert ist.

Es ging um einen Unfall auf dem Parkplatz eines Baumarktes. Der Kläger hatte mit seinem Pkw rückwärts aus einer Parkbucht ausgeparkt. Es kam zu einem Zusammenstoß mit dem Pkw des Beklagten, der ebenfalls rückwärtsfuhr. Der Kläger hatte behauptet, sein Fahrzeug habe bereits gestanden, als der Beklagte mit seinem Fahrzeug in das stehende Fahrzeug hineingefahren ist und wollte seinen vollen Schaden ersetzt erhalten. Der Beklagte hat behauptet, beide Fahrzeuge hätten sich beim  Zusammenstoß in Bewegung befunden. Die in solchen Fällen übliche Schadensteilung wurde vom Bundesgerichtshof nun korrigiert:

Die Anwendung des Anscheinsbeweises gegen den Rückwärtsfahrenden auf einem Parkplatz sei nicht zu beanstanden, wenn feststehe, dass die Kollision beim Rückwärtsfahren  stattgefunden hat. Die geforderte Typizität liege aber regelmäßig nicht vor, wenn zwar feststehe, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärtsgefahren ist, aber nicht ausgeschlossen werden könne, dass er im Kollisionszeitpunkt bereits stand.

Es gebe keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach sich der Schluss aufdränge, dass auch der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug vor der Kollision zum Stillstand gebracht hat, seine  Sorgfaltspflichten verletze.

Auf einem Parkplatz müsse ein Verkehrsteilnehmer jederzeit damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören. Er müsse daher  mit geringer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, um jederzeit anhalten zu können. Hat ein Fahrer diese Verpflichtung erfüllt und gelingt es ihm, beim Rückwärtsfahren vor einer Kollision zum Stehen zu kommen, habe er grundsätzlich seiner Verpflichtung zum jederzeitigen Anhalten genügt, so dass für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden kein Raum bleibe.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht