Rückwärtsfahren in der Einbahnstraße

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit einem Fall befasst, in dem ein Autofahrer rückwärts aus einer Einfahrt auf die vorfahrtsberechtigte Einbahnstraße eingefahren und Zeitpunkt der Kollision noch nicht Teil des fließenden Verkehrs gewesen war. Gegen diesen stieß ein weiterer Fahrer, der zurücksetzte um einem Fahrzeug, das aus einer Parklücke fahren wollte, dieses Manöver zu ermöglichen.

Insoweit führte der Bundesgerichtshof aus, dass eine Einbahnstraße nur in vorgeschriebener Fahrtrichtung befahren werden darf. Verboten ist auch das Rückwärtsfahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Lediglich unmittelbares Rückwärtseinparken („Rangieren“) ist – ebenso wie rückwärts Ausfahren aus einem Grundstück auf die Straße – kein unzulässiges Rückwärtsfahren.

Dementsprechend ist Rückwärtsfahren auch dann unzulässig, wenn es dazu dient, erst zu einer freien und freiwerdenden Parklücke zu gelangen. Entsprechendes gilt, wenn das Rückwärtsfahren dazu dient, einem Fahrzeug die Ausfahrt aus einer Parklücke zu ermöglichen, um anschließend selbst in diese einzufahren. Hier hätte der Fahrer um den Block fahren müssen und nicht zurücksetzen dürfen.

Dagegen sah das Gericht bei dem aus der Einfahrt fahrenden kein Verschulden. Zwar spreche ein Anscheinsbeweis gegen ihn, da er rückwärtsgefahren sei, jedoch liegen hier für die Anwendung des Anscheinsbeweises eine typische Situation nicht vor, weil der andere die Einbahnstraße in unzulässiger Weise rückwärts gefahren habe.

Der Bundesgerichtshof sah dementsprechend nur die Haftung des ersten Fahrers als gegeben an. Dieser bzw. dessen Versicherung musste den gesamten Schaden tragen.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Parkplatzunfälle

Der BGH hat zum Rückwärtsfahren auf Parkplätzen eine Entscheidung verkündet, die von der bisherigen Rechtsprechung abweicht und daher beachtenswert ist.

Es ging um einen Unfall auf dem Parkplatz eines Baumarktes. Der Kläger hatte mit seinem Pkw rückwärts aus einer Parkbucht ausgeparkt. Es kam zu einem Zusammenstoß mit dem Pkw des Beklagten, der ebenfalls rückwärtsfuhr. Der Kläger hatte behauptet, sein Fahrzeug habe bereits gestanden, als der Beklagte mit seinem Fahrzeug in das stehende Fahrzeug hineingefahren ist und wollte seinen vollen Schaden ersetzt erhalten. Der Beklagte hat behauptet, beide Fahrzeuge hätten sich beim  Zusammenstoß in Bewegung befunden. Die in solchen Fällen übliche Schadensteilung wurde vom Bundesgerichtshof nun korrigiert:

Die Anwendung des Anscheinsbeweises gegen den Rückwärtsfahrenden auf einem Parkplatz sei nicht zu beanstanden, wenn feststehe, dass die Kollision beim Rückwärtsfahren  stattgefunden hat. Die geforderte Typizität liege aber regelmäßig nicht vor, wenn zwar feststehe, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärtsgefahren ist, aber nicht ausgeschlossen werden könne, dass er im Kollisionszeitpunkt bereits stand.

Es gebe keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach sich der Schluss aufdränge, dass auch der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug vor der Kollision zum Stillstand gebracht hat, seine  Sorgfaltspflichten verletze.

Auf einem Parkplatz müsse ein Verkehrsteilnehmer jederzeit damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören. Er müsse daher  mit geringer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, um jederzeit anhalten zu können. Hat ein Fahrer diese Verpflichtung erfüllt und gelingt es ihm, beim Rückwärtsfahren vor einer Kollision zum Stehen zu kommen, habe er grundsätzlich seiner Verpflichtung zum jederzeitigen Anhalten genügt, so dass für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden kein Raum bleibe.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht