Änderungen im Verkehrsrecht ab 2022

Führerscheininhaber, die noch ein graues oder rosafarbenes Führerscheindokument besitzen und zwischen 1953 bis 1958 geboren wurden, müssen dieses in einen „EU-Führerschein“ umtauschen. Der Stichtag hierfür ist der 19.01.2022. Für die Jahrgänge 1959 bis 1964 muss dies bis zum 19.01.2023 geschehen.
Werden Verkehrsteilnehmer nach diesem Tag mit den alten Dokumenten kontrolliert, erwartet Sie ein Verwarngeld in Höhe von 10 €. Ein Bußgeld wird fällig, wenn der neue Scheckkartenführerschein nicht nachträglich bei der Polizei vorgelegt wird. Der EU-Führerschein ist auf 15 Jahre befristet und muss nach Ablauf verlängert werden. Die Ausstellung kostet derzeit 25 €. Hinzu kommen die Kosten für das biometrische Passbild.

Nach der neuen DIN-Norm für Verbandkästen müssen künftig zwei Masken in jedem Verbandkasten im Auto sein, das soll auch nach der Pandemie gelten. Ab wann genau die neue Vorschrift gilt, steht noch nicht fest.

Wer ein Fahrzeug mit Autogas (LPG) fährt, profitierte bisher von einer Energiesteuerermäßigung für LPG als Kraftstoff. Diese Steuerbegünstigung verringerte sich in den letzten Jahren schon schrittweise und endet am 31.12.2022. 

Verlängerung der Beweislastumkehr:
Wer haftet bei einem Mangel am Neu- oder Gebrauchtwagen? Seit dem 01.01.2022 sind Verbraucher beim Autokauf vom Händler besser geschützt als bisher. Denn die Rechtslage wurde zugunsten der Verbraucher verbessert. Jetzt wird ganze 12 Monate nach dem Kauf davon ausgegangen, dass das Auto bereits bei der Auslieferung mangelhaft war. Bisher waren es nur 6 Monate. Nach Ablauf der Frist muss der Käufer den Beweis führen, dass der Mangel bzw. Schaden von Anfang an vorhanden war. Das ist in der Praxis äußerst schwierig.

Updates für digitale Inhalte: Beim Kauf von digitalen Produkten oder Inhalten (z. B. bei Navigationsgeräten) muss der Verkäufer künftig für einen bestimmten Zeitraum für kostenlose Updates sorgen. Das gilt für Kaufverträge ab dem 01.01.2022.

Ab 2022 werden keine Papierfahrkarten mehr in Fernzügen verkauft. Wer spontan einsteigt, muss sein Ticket innerhalb von 10 Minuten nach der Abfahrt am Laptop oder Handy buchen. Die Bahn verlegt damit eine weitere Dienstleistung komplett ins Internet. Ausgenommen sind Schwerbehinderte.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Parkplatzunfälle

Der BGH hat zum Rückwärtsfahren auf Parkplätzen eine Entscheidung verkündet, die von der bisherigen Rechtsprechung abweicht und daher beachtenswert ist.

Es ging um einen Unfall auf dem Parkplatz eines Baumarktes. Der Kläger hatte mit seinem Pkw rückwärts aus einer Parkbucht ausgeparkt. Es kam zu einem Zusammenstoß mit dem Pkw des Beklagten, der ebenfalls rückwärtsfuhr. Der Kläger hatte behauptet, sein Fahrzeug habe bereits gestanden, als der Beklagte mit seinem Fahrzeug in das stehende Fahrzeug hineingefahren ist und wollte seinen vollen Schaden ersetzt erhalten. Der Beklagte hat behauptet, beide Fahrzeuge hätten sich beim  Zusammenstoß in Bewegung befunden. Die in solchen Fällen übliche Schadensteilung wurde vom Bundesgerichtshof nun korrigiert:

Die Anwendung des Anscheinsbeweises gegen den Rückwärtsfahrenden auf einem Parkplatz sei nicht zu beanstanden, wenn feststehe, dass die Kollision beim Rückwärtsfahren  stattgefunden hat. Die geforderte Typizität liege aber regelmäßig nicht vor, wenn zwar feststehe, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärtsgefahren ist, aber nicht ausgeschlossen werden könne, dass er im Kollisionszeitpunkt bereits stand.

Es gebe keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach sich der Schluss aufdränge, dass auch der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug vor der Kollision zum Stillstand gebracht hat, seine  Sorgfaltspflichten verletze.

Auf einem Parkplatz müsse ein Verkehrsteilnehmer jederzeit damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören. Er müsse daher  mit geringer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, um jederzeit anhalten zu können. Hat ein Fahrer diese Verpflichtung erfüllt und gelingt es ihm, beim Rückwärtsfahren vor einer Kollision zum Stehen zu kommen, habe er grundsätzlich seiner Verpflichtung zum jederzeitigen Anhalten genügt, so dass für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden kein Raum bleibe.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht

„Idiotentest“ auch für Fahrradfahrer?

Eine Fahrradfahrerin wurde mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,77 Promille erwischt und deshalb wegen Trunkenheit im Verkehr rechtskräftig verurteilt. Der Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde, sich einer MPU zu unterziehen, kam sie allerdings nicht nach. Per Bescheid wurde ihr daraufhin untersagt, weiterhin Fahrrad zu fahren.

Das ist grundsätzlich nicht problematisch, wenn der Fahrradfahrer auch im Besitz einer Kfz-Fahrerlaubnis ist. Denn schließlich kann auch seine Eignung zur Kfz-Führung wegen einer Trunkenheitsfahrt auf dem Rad auf dem Prüfstand stehen. Eine neue Dimension bekam dieser Fall aber dadurch, dass die Frau keine Fahrerlaubnis hatte und sich die Prüfung der Eignung für den Straßenverkehr somit ausschließlich auf erlaubnisfreie Fahrzeuge bezog. Somit kam es darauf an, ob auch Fahrradfahrer zu einer MPU verpflichtet und bei einer Weigerung mit einem Fahrverbot belegt werden können.

Gefestigte Rechtsprechung ist, dass eine MPU auch nach einer Trunkenheitsfahrt auf einem Fahrrad möglich ist und dass eine Weigerung ein Grund für ein Verbot sein kann, dass dann auch das Führen von Kraftfahrzeugen verboten ist. Im konkreten Fall hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass nach einer solchen Alkoholfahrt und der Verweigerung des „Idiotentestes“ auch ein Verbot zum Fahrradfahren rechtfertigt.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht