Änderungen im Verkehrsrecht ab 2022

Führerscheininhaber, die noch ein graues oder rosafarbenes Führerscheindokument besitzen und zwischen 1953 bis 1958 geboren wurden, müssen dieses in einen „EU-Führerschein“ umtauschen. Der Stichtag hierfür ist der 19.01.2022. Für die Jahrgänge 1959 bis 1964 muss dies bis zum 19.01.2023 geschehen.
Werden Verkehrsteilnehmer nach diesem Tag mit den alten Dokumenten kontrolliert, erwartet Sie ein Verwarngeld in Höhe von 10 €. Ein Bußgeld wird fällig, wenn der neue Scheckkartenführerschein nicht nachträglich bei der Polizei vorgelegt wird. Der EU-Führerschein ist auf 15 Jahre befristet und muss nach Ablauf verlängert werden. Die Ausstellung kostet derzeit 25 €. Hinzu kommen die Kosten für das biometrische Passbild.

Nach der neuen DIN-Norm für Verbandkästen müssen künftig zwei Masken in jedem Verbandkasten im Auto sein, das soll auch nach der Pandemie gelten. Ab wann genau die neue Vorschrift gilt, steht noch nicht fest.

Wer ein Fahrzeug mit Autogas (LPG) fährt, profitierte bisher von einer Energiesteuerermäßigung für LPG als Kraftstoff. Diese Steuerbegünstigung verringerte sich in den letzten Jahren schon schrittweise und endet am 31.12.2022. 

Verlängerung der Beweislastumkehr:
Wer haftet bei einem Mangel am Neu- oder Gebrauchtwagen? Seit dem 01.01.2022 sind Verbraucher beim Autokauf vom Händler besser geschützt als bisher. Denn die Rechtslage wurde zugunsten der Verbraucher verbessert. Jetzt wird ganze 12 Monate nach dem Kauf davon ausgegangen, dass das Auto bereits bei der Auslieferung mangelhaft war. Bisher waren es nur 6 Monate. Nach Ablauf der Frist muss der Käufer den Beweis führen, dass der Mangel bzw. Schaden von Anfang an vorhanden war. Das ist in der Praxis äußerst schwierig.

Updates für digitale Inhalte: Beim Kauf von digitalen Produkten oder Inhalten (z. B. bei Navigationsgeräten) muss der Verkäufer künftig für einen bestimmten Zeitraum für kostenlose Updates sorgen. Das gilt für Kaufverträge ab dem 01.01.2022.

Ab 2022 werden keine Papierfahrkarten mehr in Fernzügen verkauft. Wer spontan einsteigt, muss sein Ticket innerhalb von 10 Minuten nach der Abfahrt am Laptop oder Handy buchen. Die Bahn verlegt damit eine weitere Dienstleistung komplett ins Internet. Ausgenommen sind Schwerbehinderte.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht