Reform des Kaufrechts

Das Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wurde in diesem Jahr reformiert. Einige Änderungen seien hier erläutert:

Bisher war es so: Tauchte sechs Monate nach dem Kauf ein Mangel an der Ware auf, wurde davon ausgegangen, dass sie bereits beim Erwerb nicht in Ordnung war. Diese Frist wurde nun auf zwölf Monate verdoppelt. Somit muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Verkaufes nicht vorhanden war.

Bei gebrauchter Ware muss der Verkäufer künftig vor dem Kaufabschluss den Käufer eigens davon in Kenntnis setzen, wenn die Kaufsache von schlechterer Qualität als üblich ist. Dies muss zusätzlich im Kaufvertrag gesondert vereinbart werden.

Die zweijährige Verjährung der Gewährleistungsansprüche wird bei Sachmängeln verlängert, die erst gegen Ende der Gewährleistungsfrist eintreten. Wenn z. B. bei einem gekauften Pkw erst im 23. Monat ein Mangel auftritt, können die Ansprüche noch bis zum 27. Monat nach Lieferung geltend gemacht werden.

Hat eine Ware Mängel, konnte der Käufer bislang entweder die Reparatur oder ein neues Exemplar verlangen. Nun ist auch die Rückgabe, Preisminderung oder Schadenersatz möglich, ohne dass der Käufer ausdrücklich eine Frist setzen muss.

Neu eingeführt ist die Aktualisierungspflicht für Waren mit digitalen Elementen. Demnach hat der Verkäufer dem Verbraucher im Rahmen der üblichen Nutzungs- und Verwendungsdauer der Ware Aktualisierungen zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit sowie zur Verhinderung von Sicherheitslücken anzubieten und über vorliegende Updates zu informieren. Die Aktualisierungspflicht soll grundsätzlich so lange gelten, wie man dies unter Berücksichtigung der Art des Vertrags erwarten kann.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Das VW-Urteil des Bundesgerichtshofes

Erstmals hat der Bundesgerichtshof (BGH) in dieser Woche ein Urteil zum Dieselskandal der Volkswagen AG verkündet. Bisher lagen lediglich Entscheidungen von Landgerichten und Oberlandesgerichten vor, die sehr unterschiedlich waren. Mit der jetzigen Entscheidung ist zumindest in zwei Punkten Klarheit hergestellt worden.

So sagt der BGH, dass das Verhalten von Volkswagen eine sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB darstellt. Das bedeutet, dass man sich im Gegensatz zu den früheren Jahren, jetzt unmittelbar mit VW auseinandersetzen kann und nicht auf eine Auseinandersetzung mit den unmittelbaren Verkäufern des Fahrzeuges, z. B. dem Autohaus, angewiesen ist.

Nach dem Urteil haben Käufer von Fahrzeugen des VW-Konzerns mit dem entsprechenden Dieselmotor EA 189 ein Anrecht auf Schadensersatz. Dies bedeutet jedoch, dass sie das Fahrzeug zurückgeben müssen und den Kaufpreis erstattet bekommen. Der Haken daran ist, dass die gefahrenen Kilometer vom Kaufpreis abgezogen werden. Dies kann bei hohen Kilometerleistung dazu führen, dass letztendlich der Schadensersatz erheblich schrumpft.

Weiter bezog sich dieses Urteil auf Fahrzeuge, die vor dem 01.01.2016 gekauft worden. Dieses Datum ist insofern wichtig, als dass VW aussagt, spätestens ab Januar 2016 wäre die Problematik bekannt gewesen und die Käufer hätten in Kenntnis dieses Umstandes diese Fahrzeuge gekauft und somit kein Schadensersatzanspruch mehr.

Es gibt jedoch auch schon Entscheidungen, die dieses nicht so sehen und auch Fahrzeugen, die ab Januar 2016 gekauft wurden, Schadensersatzansprüche zusprechen. Allerdings ist für Fahrzeuge, die im Jahr 2016 gekauft worden, die Verjährungsproblematik zu beachten. Sollte man sich nicht an der Musterfeststellungsklage beteiligt haben, dürften solche Ansprüche wahrscheinlich bereits verjährt sein. Hier ist jedoch die weitere Rechtsprechung abzuwarten. Sollte die Rechtsprechung zu dem Ergebnis kommen, dass in Anbetracht des Umstandes, dass VW bisher einen Mangel ständig bestritten hat, eine solche Kenntnis nicht vorliegt, dürften möglicherweise noch Ansprüche möglich sein. Der BGH wird in diesem Jahr noch weitere Entscheidung zu dieser Problematik verkünden. 

In jedem Fall ist zu beachten, dass für Fahrzeuge, die im Jahr 2017 gekauft wurden, spätestens am 31. Dezember dieses Jahres Ersatzansprüche verjähren. Insoweit empfiehlt es sich eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Wechselnde Dienste – Wie berechnet sich der Urlaubsanspruch?

Das Bundesurlaubsgesetz regelt einen Mindesturlaub von 24 Tagen im Jahr bei einer 6-Tage-Woche. Das ergibt mindestens 20 Urlaubstage bei einer 5-Tage Woche.

Wie ist der Urlaub bei wechselnden Diensten (z. B. 3 Dienste pro Woche, dann 2, dann 1, dann wieder 4 Dienste pro Woche) zu berechnen?

Die nachfolgende Berechnung kann für jede Urlaubsregelung mit anderen Zahlen eingesetzt werden, wir rechnen hier zunächst den gesetzlichen Mindesturlaub aus (24 Arbeitstage bei einer 6-Tage-Woche) und führen auch die Berechnung hinsichtlich eines Urlaubsanspruchs von 30 Urlaubstagen bei einer 6-Tage-Woche aus.

Entscheidend ist die Umrechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs von 24 Arbeitstagen bei einer 6-Tage-Woche.

Vorliegend wird der Umrechnungszeitraum 4 Wochen betragen, da der Arbeitnehmer innerhalb dieses Zeitraums immer im gleichen Rhythmus an insgesamt 10 Tagen tätig wird (3+2+1+4, dann wieder von vorn).

Der Urlaubsanspruch bei unregelmäßig verteilter Arbeitszeit muss mit demjenigen, dessen Arbeitszeit regelmäßig verteilt ist, zeitlich gleichwertig sein.

Das berechnet sich wie folgt:

24 (gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch bei einer Sechs-Tage-Woche) : 24 (Werktage im Umrechnungszeitraum) : 24 (Arbeitstage in 4 Wochen) x 10 (Arbeitstage des wechselnd tätigen Arbeitsnehmers) = 10 Urlaubstage

Bei einer Vereinbarung mit 30 Urlaubstagen hat der so tätige Arbeitnehmer einen Anspruch auf 13 Urlaubstage (30 : 24 x 10 = 12,5, das Ergebnis ist aufzurunden).

Ist das wechselnde System nicht periodisch ausgelegt, so muss eine Jahresberechnung vorgenommen werden:

Ausgangswert: 260 Tage in der Fünf-Tage-Woche (52 × 5), 312 Werktagen in der Sechs-Tage-Woche (52 x 6). Feiertage bleiben unberücksichtigt, das Jahr wird mit 364 Tagen gerechnet. Zu dieser Zahl sind die geleisteten Arbeitstage in Beziehung zu setzen. Arbeitet ein Arbeitnehmer bei einer betrieblichen 5-Tage-Woche z. B. 100 Schichten im Jahr, stehen ihm ausgehend von 30 Urlaubstagen 12 Urlaubstage zu (30 : 260 x 100, das Ergebnis wird aufgerundet).

Hinsichtlich der Höhe des Urlaubsentgelts ist das durchschnittliche Entgelt der letzten 13 Wochen zugrunde zu legen, und zwar die letzten 13 Wochen vor dem Urlaub.


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Corona – Muss ich Strom, Gas, Telefon etc. noch bezahlen?

Der Bundestag hat wegen der Pandemie vorübergehend ein Moratorium für bestimmte Verträge beschlossen. Fragen und Antworten hierzu: 

Welche Verträge sind vom Gesetz erfasst?

Das Gesetz gilt für Verbraucherverträge und Verträge von Kleinstunternehmen, die wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind und vor dem 08.03.2020 geschlossen wurden. Dauerschuldverhältnisse sind für einen längeren Zeitraum geschlossene Verträge, bei denen wiederkehrende Leistungen ausgetauscht werden. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind bspw. Strom- und Gaslieferungsverträge, Telekommunikationsverträge (Telefon, Internet etc.) oder Pflichtversicherungsverträge (z. B. die Kfz-Haftpflichtversicherung). Auch Verträge der Wasserver- und -entsorgung können hierunter fallen, wenn sie auf zivilrechtlichen Vorschriften beruhen. 

Muss ich weiter zahlen?

Wer als Verbraucher seinen angemessenen Lebensunterhalt durch eine Zahlung gefährdet, kann die Zahlung bis zum 30.06.2020 einstweilen verweigern. Das gilt auch für Kleinstunternehmen, die durch die Zahlung ihre wirtschaftlichen Grundlagen gefährden oder die Leistung aufgrund der Pandemie nicht erbringen können. Der Anspruch des jeweiligen Vertragspartners erlischt jedoch nicht, muss also nach dem 30.06.2020 nachgezahlt werden. Außerdem muss der Vertragspartner darüber informiert werden, dass keine Zahlungen geleistet werden. 

Habe ich ein Sonderkündigungsrecht?

Wenn die Nicht-Zahlung für den Vertragspartner unzumutbar ist, weil dadurch die wirtschaftliche Grundlage seines Erwerbsbetriebs gefährdet wird, kann der Vertrag gekündigt werden. 

Muss ich die Gefährdung meines angemessenen Lebensunterhalts bewiesen?

Ja. Wer sich darauf beruft, dass sein angemessener Lebensunterhalt durch die Zahlung gefährdet ist, muss das beweisen.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht

Betriebliche Übung im Öffentlichen Dienst?

Im gewerblichen Bereich spricht man insoweit von Ansprüchen infolge betrieblicher Übung.

Das ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen der Arbeitnehmer schließen kann, ihm solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden, z.B. Zahlung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Entscheidend ist nicht der Verpflichtungswille des Arbeitgebers, sondern wie der Arbeitnehmer die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers verstehen musste und ob er auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durfte. Das ist durch Auslegung zu ermitteln (BAG, Urt. v. 17.11.2015 – 9 AZR 547/14). Nach mindestens dreijährigem vorbehaltlosem Bezug ist i.d.R. eine betriebliche Übung anzunehmen.

Nach Rechtsprechung des BAG kann dies jedoch nicht uneingeschränkt auf den öffentlichen Dienst übertragen werden:

Der öffentliche Dienst ist wegen der Bindung an Anweisungen vorgesetzter Dienststellen, Verwaltungsrichtlinien, Verordnungen und gesetzliche Regelungen gehalten, lediglich Normvollzug zu betreiben. Ein Arbeitnehmer muss deshalb grundsätzlich davon ausgehen, ihm werde nur die Leistungen gewährt, auf die er von vorne herein Anspruch hat. Er darf nur auf eine korrekte Anwendung der aktuell geltenden rechtlichen Regelungen vertrauen. Ohne besondere Anhaltspunkte darf er auch bei langjähriger Gewährung von (überobligatorischen) Vergünstigungen nicht annehmen, die Zahlungen werden unbefristet beibehalten (BAG, Urt. v. 15.05.2012- 3 AZR 509/11).

Zudem ist eine nur mündlich vereinbarte Abrede über Zahlungen mangels im Tarifvertrag vorgegebener Schriftform unwirksam.

Fazit:
Der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst hat regelmäßig keinen Anspruch auf Zahlung aufgrund „betrieblicher Übung“.


Ina Weimer

Dipl.-Wirtschaftsjuristin (FH)

Datenschutz für Vereine – goldene Regeln

Gleichwohl ist in verschiedenen Bereichen die Verunsicherung noch groß.

Überzogen dürften Reaktionen von Vereinsvorständen sein, die androhen deswegen zurückzutreten oder gar den Verein aufzulösen.

Daher vorab einige Informationen, ein öffentlicher Vortrag hierzu findet am

14.06.2018, 19.30 h in der Gaststätte „La Grappa“, Bahnhofstraße, 56457 Westerburg

statt.

Die neuen Datenschutzgesetze gelten auch für Vereine. Es spielt keine Rolle, ob der Verein rechtsfähig ist (e.V.) oder nicht (nicht eingetragener Verein). Damit müssen die Regeln sowohl vom Großverein (z.B. ADAC) als auch vom Zwergverein (z.B. Kegelclub) beachtet werden, sofern dort personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Erste Regel: Nur absolut notwendige Daten speichern (Datenminimierung). Adresse des Mitglieds reicht regelmäßig, z.B. Gesundheitsdaten dürften allenfalls im Sport eine Rolle spielen. Auch hier gilt weniger ist mehr.

Zweite Regel: Nicht jeder muss alles wissen (Vertraulichkeit). Die Weitergabe außerhalb des Vereins verbietet sich grundsätzlich und sollte nur mit Einwilligung des Mitgliedes erfolgen. Im Verein sollten so wenige wie möglich Zugriff auf die Daten haben. Auch Vorsitzende müssen nicht alles wissen.

Dritte Regel: Technischer und organisatorischer Schutz (Datenintegrität).  Das ist der Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung (z.B. durch Passwörter), vor unbeabsichtigtem Verlust (z.B. Datensicherung durch gesicherte Kopien), unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung (z.B. ordentlicher und gesicherter Standort für Computer).

Vierte Regel: Information und Einwilligung. Mitglieder müssen über den sie betreffenden Datenbestand informiert werden. Datenerhebung über Adresse etc. hinaus sollte nur mit (ausdrücklicher) Einwilligung erfolgen.

Fünfte Regel: Dokumentation. Aufzeichnung von Datenverarbeitern im Verein, dem Zweck der Verarbeitung, Kategorien von Empfängern, Löschungsfristen und der Schutzmaßnahme im Übrigen. Je weniger Daten gesammelt werden, umso einfacher ist es.

Zudem sollte sich im Verein eine Person mit dem Datenschutz vertraut machen und ggf. mit fachkundigem Rat prüfen, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind.


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Nachbesserung und Transportkosten beim Kaufvertrag

Da der Wagen nach Angaben des Käufers aber nicht fahrbereit war, verlangte er einen Transportkostenvorschuss in Höhe von 280 Euro, um den Wagen zum Verkäufer zu bringen. Alternativ erklärte er sich auch mit einer Abholung auf Kosten des Verkäufers einverstanden.

Als dieser trotz Nachfristsetzung auf das Verlangen nicht reagierte, ließ der Käufer die Reparatur selbst durchführen und verlangte die entstandenen Reparaturkosten.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung ab, das Nacherfüllungsverlangen sei unwirksam gewesen, der Käufer hätte das Fahrzeug zum Verkäufer transportieren müssen.

Entgegen seiner früheren Rechtsprechung vertritt der BGH jetzt die Auffassung, es reiche aus, wenn der Käufer sich bereiterkläre, den Wagen lediglich gegen Zahlung eines nicht ersichtlich unangemessenen Transportkostenvorschusses zum Ort der Nacherfüllung zu bringen. Alternativ reiche es ebenso aus, wenn der Käufer dem Verkäufer die Durchführung des Transports überlasse oder eine Untersuchung vor Ort ermögliche. Dies begründet der BGH damit, dass der Käufer anderenfalls von der Geltendmachung seiner Gewährleistungsansprüche abgehalten werden könnte, weil er die entstehenden Transportkosten vorstrecken müsste.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Das neue Insolvenzanfechtungsrecht

In der Insolvenzanfechtung können Insolvenzverwalter die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Rechtshandlungen des Schuldners anfechten und so Zahlungen des Schuldners von den jeweiligen Empfängern zurückfordern.

Ein Schwerpunkt der Reform sind die Änderungen im Rahmen der sogenannten „Vorsatzanfechtung“ des § 133 Insolvenzordnung (InsO).

Der Grundtatbestand des § 133 I InsO bleibt unverändert. Demnach ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte, von der drohenden Zahlungsunfähigkeit wusste und die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

Der Anfechtungszeitraum wurde im neuen § 133 II InsO für die Fällen, in denen dem Gläubiger eine Befriedigung oder eine Sicherung gewährt wurde, auf vier Jahre verkürzt.

Der neue § 133 III InsO regelt die Anfechtung von kongruenten Deckungshandlungen. Eine kongruente Deckung liegt vor, wenn der Gläubiger eine Befriedigung oder Sicherung erhalten hat, die er in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte.

Gemäß § 133 III S. 1 InsO wird die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nur noch vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass bereits eine Zahlungsunfähigkeit vorlag. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit ist nicht mehr ausreichend.

Der Insolvenzverwalter muss nun beweisen, dass der Gläubiger Umstände kannte, die darauf hindeuteten, dass beim Schuldner nicht nur eine drohende sondern eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit vorlag.

Gemäß § 133 III S. 2 InsO sind Zahlungsvereinbarungen oder -erleichterungen bei kongruenten Deckungen kein Indiz mehr dafür, dass der Schuldner Zahlungsschwierigkeiten hat. Die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter ist hier nicht mehr möglich. Wurde die Bitte auf Ratenzahlung jedoch unter dem Druck von Vollstreckungsmaßnahmen geäußert, so entspricht dies nicht den „Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs“. Hier ist es in der Praxis ggf. sinnvoll, dem säumigen Schuldner neben der bereits getroffenen Zahlungsvereinbarung eine weitere Zahlungserleichterung wie z.B. eine Ratenzahlung anzubieten, anstatt den Anspruch mittelbar, d.h. im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, durchzusetzen. Durch die Zahlungsvereinbarung kann von der Vermutungsfolge des § 133 III 2 InsO profitiert werden, da nun die Vermutung gilt, dass der andere Teil von der Zahlungsunfähigkeit keine Kenntnis hatte.

Ein weiterer Schwerpunkt der Reform ist die Konkretisierung des Bargeschäfts (§ 142 InsO).

Nach § 142 I InsO sind Vorsatzanfechtungen bei Bargeschäften nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 bis 3 InsO gegeben sind und der Anfechtungsgegner erkannt hat, dass der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung unlauter gehandelt hat.

Eine Handlung ist unlauter, wenn der Schuldner sich darüber bewusst ist, dass er nach Vornahme dieses Rechtsgeschäfts nicht mehr in der Lage ist, die übrigen Gläubiger zu befriedigen und dazu ein besonderer Unwert erkennbar ist („wenn es dem Schuldner in erster Linie darauf ankommt, durch die Befriedigung des Leistungsempfängers andere Gläubiger zu schädigen“ (RegE v. 16.12.2015, BT-Drs. 18/7054, 19).

Zu beachten ist: Wurde ein erweiterter Eigentumsvorbehalt in der Form vereinbart, dass der Schuldner Eigentum an den erstandenen Sachen erst erwerben soll, wenn er nicht nur den Kaufpreis, sondern auch alle anderen oder zumindest bestimmte andere Ansprüche aus der Geschäftsverbindung bezahlt, fehlt es regelmäßig an der im Rahmen des Bargeschäfts erforderlichen Gleichwertigkeit zwischen den ausgetauschten Leistungen. Somit liegt kein Bargeschäft vor und eine Anfechtung nach § 142 InsO ist nicht möglich.

In § 142 II 1 InsO wird die Unmittelbarkeit konkretisiert. Die Leistung und die Gegenleistung müssen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, der Leistungsaustausch muss nach den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgen.

Zwischen Leistung und Gegenleistung kann eine gewisse Zeitspanne liegen, der Leistungsaustausch muss nicht Zug-um-Zug erfolgen (bisher ca. 30 Tage). Das kongruente Rechtsgeschäft darf unter Berücksichtigung der üblichen Zahlungsbräuche aber nicht den Charakter eines Kreditgeschäfts annehmen. Im Falle einer „Kreditgewährung“ kommt ein Bargeschäft nicht in Betracht. Hier muss im Einzelfall entschieden werden, ob der Leistungsaustausch „unmittelbar“ entsprechend der jeweiligen Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs stattfand oder nicht.

Eine weitere Änderung zugunsten von Arbeitnehmern wurde durch die Privilegierung der Anfechtung von Arbeitsentgelt in § 142 II 2,3 InsO eingefügt. Lohnzahlungen können nun nicht mehr angefochten werden, wenn sie spätestens drei Monate nach der Arbeitsleistung erfolgen. Der Gesetzgeber gibt hier den engen zeitlichen Zusammenhang von drei Monaten vor. Lohnzahlungen können auch nicht mehr angefochten werden, wenn z. B. in einem konzernverbundenen Unternehmen ein Dritter anstelle des Schuldners an den Arbeitnehmer zahlt und dies für den Arbeitnehmer nicht erkennbar ist.

Änderung der Verzinsungsregelung (§ 143 InsO)

Bei Anfechtungsansprüchen werden Zinsen erst ab Verzugseintritt nach Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter fällig, nicht mehr wie bisher bereits ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung. Der Insolvenzverwalter muss daher erst den Anfechtungsgegner durch Mahnung oder Fristsetzung in Verzug setzen, bevor eine Verzinsung vorgenommen wird.

Dies gilt auch für bereits vor Inkrafttreten der Reform eröffnete Insolvenzverfahren, sofern der Anfechtungsgegner nicht bereits in Anspruch genommen wurde. Dadurch reduziert sich das Zinsrisiko für den Anfechtungsgegner deutlich.

Die neuen Vorschriften gelten für Insolvenzverfahren, die ab dem 05.04.2017 eröffnet werden. Insolvenzverfahren, die vor dem 05.04.2017 eröffnet wurden, unterliegen den bis dahin geltenden Vorschriften.


Ina Weimer

Dipl.-Wirtschaftsjuristin (FH)

Incoterms

Die Incoterms legen die jeweiligen Verpflichtungen fest, bspw. bis zu welchem Ort der Verkäufer die Ware liefern muss und ab wann die Gefahr auf den Käufer übergeht. So können unterschiedliche Auslegungen von Handelsklauseln verhindert werden. Selbstverständlich können sie auch im nationalen Warenverkehr verwendet werden. Die Incoterms gelten jedoch nicht automatisch, sondern müssen jeweils vereinbart werden, bspw. durch die Angabe

Die Lieferung erfolgt FOB Bremen (Incoterms 2010).

Die „Incoterms 2010“ stellen die derzeit aktuelle Fassung dar. Es geltend folgende Abkürzungen:

Folgende Pflichten des Verkäufers ergeben sich:


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht

Gastbeitrag von Louis Heinendirk: Das Recht auf Vergessenwerden

So auch im Fall des Spaniers Maria Costeja Gonzales, eine Suche nach seinem Name führte zu einem über zehn Jahre alten Artikel über die Zwangsversteigerung seines Hauses. Herr Costeja beschwerte sich bei der spanischen Datenschutzagentur über Google, wogegen Google sich juristisch zur Wehr setzte. Nach dem Weg durch die spanischen Instanzen entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg 2014 gegen Google.

Im Grunde wurde eine bisher größtenteils ignorierte Richtlinie (95/46/EC) der EU jetzt auch auf amerikanische Suchmaschinen angewendet, die eine Niederlassung in der EU haben. Nach diesem Gesetz hat jeder Bürger das Recht, bestimmte Ergebnisse bei der Suche nach seinem Namen im Internet (z.B. Google) verbergen zu lassen.

Nun kann jedoch nicht jedes Suchergebnis gelöscht werden, wenn es nicht gefällt. Der EuGH hat hier strenge Voraussetzungen gesetzt. So müssen die Informationen „veraltet, irrelevant oder außerverhältnismäßig“ sein. Dazu kommen auch noch weitere Kriterien die den Einzelfall betreffen, so wird der Beruf der Person betrachtet und ob sie im öffentlichen Leben stehen. Diese Kriterien sind sehr subjektiv und es muss von Fall zu Fall einzeln entschieden werden, was derzeit vom Betreiber der Suchmaschine selbst erledigt wird.

Einen Einblick in welchen Fällen die Suchergebnisse von Google gelöscht wurden und in welchen nicht, bieten zwei Beispiele: Bei einem deutschen Lehrer, der vor mehr als zehn Jahren wegen eines geringfügigen Vergehens verurteilt wurde, wurde ein Artikel über die Verurteilung gelöscht. Auf der anderen Seite wurde ein Suchergebnis über ein mit Geschäftsbetrug beschuldigtes Ehepaar nicht gelöscht.

Google hat einige Statistiken und Beispiele auf seiner Website veröffentlicht.