Schwangere Arbeitnehmer – Corona

Setzt die Schwangere mit der Arbeit aus, so stellt sich die Frage, welche Leistung sie beanspruchen kann. Ist die Schwangere arbeitsunfähig erkrankt, so erhält sie für sechs Wochen Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber, danach Krankengeld. Im Falle eines (auch nur teilweisen) Beschäftigungsverbots hat die Schwangere Anspruch auf Mutterschaftslohn nach dem Mutterschutzgesetz. Ob ein Beschäftigungsverbot auszusprechen ist, richtet sich nach dem Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung.


Das RKI stuft derzeit Schwangere nicht als Angehörige der Risikogruppen ein. Das Gleiche gilt für das ungeborene Kind. Aber auch ohne diese Einstufung gelten Schwangere als besonders schutzwürdige Personen im Sinne des Mutterschutzgesetzes. Daher ist die Entscheidung über zu ergreifende Schutzmaßnahmen – bis hin zum Beschäftigungsverbot – eine Einzelfallentscheidung, die in Kenntnis des konkreten Arbeitsplatzes getroffen werden muss. Das Arbeitsministerium in Nordrhein-Westfalen hat die generelle Einschätzung herausgegeben, dass ein gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöhtes Infektionsrisiko am Arbeitsplatz aus präventiven Gründen als unverantwortbare Gefährdung der Schwangeren einzustufen ist. Das soll bereits bei Kontakt zu ständig wechselnden Personen, oder bei regelmäßigem Kontakt zu einer größeren Anzahl der Personen der Fall sein. Eine Weiterbeschäftigung einer schwangeren Frau darf also nur insoweit erfolgen, als durch effektive Schutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass die schwangere Frau am Arbeitsplatz keinem höheren Infektionsrisiko ausgesetzt ist als die Allgemeinbevölkerung.

Daher ist bei der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, in welcher Art und Weise mit welchen Personen Kontakte erfolgen, ob die Mindestabstände eingehalten werden können und ob auch die übrigen Hygienestandards beachtet werden können.

Dicht anliegende Atemschutzmasken (FFP2/FFP3) schützen zwar vor einer möglichen Infektion, sind jedoch für schwangere Frauen nur bedingt geeignet, da die Tragezeit aufgrund des Atemwiderstandes für Schwangere zeitlich sehr begrenzt ist. Daher wird bei einer Tätigkeit im Gesundheitswesen im Kontakt mit Kranken regelmäßig ein Beschäftigungsverbot notwendig sein.


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Corona-Familienbonus und Kindesunterhalt

Im September und Oktober 2020 wird der sog. „Corona-Familienbonus“ ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen: 200 € im September und 100 € im Oktober. Doch wem steht dieser Bonus zu? Nur dem, der das Kind betreut oder auch dem, der Unterhalt zahlt?

Der Corona-Familienbonus ist grundsätzlich so zu behandeln, wie das übliche monatliche Kindergeld. Hierzu ist gesetzlich geregelt, dass das Kindergeld bei minderjährigen Kindern zur Hälfte für die Deckung des Lebensbedarfs einzusetzen ist. Bei Volljährigen sogar vollständig.

Für den Bonus heißt das, der zahlende Elternteil kann seine Zahlung im September um 100 € und im Oktober um 50 € reduzieren. Bei Volljährigen Kindern kann die Zahlung ggf. sogar um 200 € bzw. 100 € reduziert werden. Die genaue Höhe hängt hier davon ab, in welchem Verhältnis die Unterhaltszahlungen der Eltern zueinander stehen.

 

Das gilt jedoch nur, wenn wenigstens der Mindestunterhalt gezahlt wird. Ist der Zahlungspflichtige dazu nicht in der Lage, liegt also ein sog. Mangelfall vor, darf der Corona-Familienbonus nicht einfach in Abzug gebracht werden. Es ist hier genau zu prüfen, ob durch den Bonus der Mindestunterhalt überschritten wird und inwieweit der Unterhalt dann ggf. noch gekürzt werden kann.

 

Wer Unterhaltsvorschuss oder Sozialleistungen für sein Kind erhält, bekommt auch im September und Oktober ungekürzte Zahlungen. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich klargestellt, dass eine Anrechnung nicht erfolgen soll.

 

Florian Striedter

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht

 

Neustraße 33

56457 Westerburg

 

Tel.: 02663 3014

www.wengenroth-anwaelte.de


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht

Kein Umgang wegen Corona?

Darf der Umgang mit den Kindern aufgrund der Corona-Pandemie verweigert werden? – Mit dieser Frage musste sich jüngst das Oberlandesgericht Braunschweig auseinandersetzen.

Der Vater einer fast sechsjährigen Tochter beantragte beim Familiengericht Umgang im 14-tägigen Rhythmus, jeweils von freitags bis sonntags. Dieser Umgang wurde ihm gegen den Willen der Kindesmutter auch bewilligt. Aufgrund der zwischenzeitlich ausgebrochenen Corona-Pandemie legte die Kindesmutter Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts ein und beantragte, den Umgang auszuschließen. Zur Begründung verwies sie auf die Corona-Pandemie und die angeordneten Kontaktbeschränkungen. Sie war der Auffassung, das Kindeswohl sei bei Umgängen mit dem Vater aufgrund der Ansteckungsgefahr gefährdet.

Das Oberlandesgericht wies den Antrag der Kindesmutter jedoch zurück. Die Corona-Pandemie biete weder einen Anlass, die bestehende Umgangsregelung grundlegend abzuändern, noch diese auszusetzen. Auch wenn der Vater und das Kind nicht in einem Haushalt lebten, sei der Umgang nicht verboten. Der Umgang zwischen einem nicht betreuenden Elternteil und seinem Kind gehöre zum absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte i. S. d. Corona-Verordnungen. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn der Kontakt aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausnahmsweise nicht möglich sei, etwa wegen Quarantäne oder der tatsächlichen Ansteckung eines der Beteiligten.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht

Schnellräumung von Wohnung trotz Corona-Gesetze?

Der Bundestag hat wegen der Pandemie vorübergehend das Mietrecht geändert. Fragen und Antworten hierzu: 

Muss der Mieter weiter zahlen?

Ja. Es besteht nur eine Kündigungsbeschränkung, vereinfacht: „Keine Kündigung wegen Mietrückstände infolge Corona“. Die Miete wird also nicht erlassen. 

Darf gekündigt werden?

Nein, wenn es Mieten im Zeitraum April, Mai, Juni betrifft und der Mietrückstand auf der Pandemie beruht. Andere Kündigungsgründe (z. B. Eigenbedarf, Rückstände aus anderen Zeiträumen) bleiben bestehen. 

Muss das bewiesen werden?

Nein, es genügt eine Eidesstattliche Versicherung, dass der Rückstand auf der Pandemie beruht. 

Gilt das auch für Gewerberäume und Pachtverträge?

Ja. Dort besteht daneben uneingeschränkt bei unbefristeten Miet-/Pachtverhältnissen die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung. 

Aber Vorsicht – Schnellräumung (Räumungsanordnung nach § 940a Abs. 3 ZPO) geht weiterhin:

Voraussetzung für eine Räumungsanordnung nach § 940a Abs. 3 ZPO ist zunächst eine rechtshängige Räumungsklage. Weiterhin ist Voraussetzung, dass die Räumungsklage sich auf eine Zahlungsverzugskündigung stützt. Das ist derzeit möglich, wenn die Rückstände vor April 2020 aufgelaufen sind.

Die Räumungsklage allein reicht aber nicht aus, erforderlich ist eine Zahlungsklage wegen der nach Eintritt der Rechtshändigkeit der Räumungsklage fällig werdenden Mieten bzw. Ansprüche auf Nutzungsentschädigung. Die Mieten/Nutzungsentschädigung ab April bleiben trotz der „Corona-Gesetze“ fällig!

Weiterhin ist eine Sicherungsanordnung wegen nach der Rechtshängigkeit fälligen Miete/Nutzungsentschädigung nach § 283a ZPO erforderlich, die vom Mieter missachtet wurde. Dieser Verstoß ist der für die Räumungsverfügung erforderliche Verfügungsgrund.


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Corona – Muss ich Strom, Gas, Telefon etc. noch bezahlen?

Der Bundestag hat wegen der Pandemie vorübergehend ein Moratorium für bestimmte Verträge beschlossen. Fragen und Antworten hierzu: 

Welche Verträge sind vom Gesetz erfasst?

Das Gesetz gilt für Verbraucherverträge und Verträge von Kleinstunternehmen, die wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind und vor dem 08.03.2020 geschlossen wurden. Dauerschuldverhältnisse sind für einen längeren Zeitraum geschlossene Verträge, bei denen wiederkehrende Leistungen ausgetauscht werden. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind bspw. Strom- und Gaslieferungsverträge, Telekommunikationsverträge (Telefon, Internet etc.) oder Pflichtversicherungsverträge (z. B. die Kfz-Haftpflichtversicherung). Auch Verträge der Wasserver- und -entsorgung können hierunter fallen, wenn sie auf zivilrechtlichen Vorschriften beruhen. 

Muss ich weiter zahlen?

Wer als Verbraucher seinen angemessenen Lebensunterhalt durch eine Zahlung gefährdet, kann die Zahlung bis zum 30.06.2020 einstweilen verweigern. Das gilt auch für Kleinstunternehmen, die durch die Zahlung ihre wirtschaftlichen Grundlagen gefährden oder die Leistung aufgrund der Pandemie nicht erbringen können. Der Anspruch des jeweiligen Vertragspartners erlischt jedoch nicht, muss also nach dem 30.06.2020 nachgezahlt werden. Außerdem muss der Vertragspartner darüber informiert werden, dass keine Zahlungen geleistet werden. 

Habe ich ein Sonderkündigungsrecht?

Wenn die Nicht-Zahlung für den Vertragspartner unzumutbar ist, weil dadurch die wirtschaftliche Grundlage seines Erwerbsbetriebs gefährdet wird, kann der Vertrag gekündigt werden. 

Muss ich die Gefährdung meines angemessenen Lebensunterhalts bewiesen?

Ja. Wer sich darauf beruft, dass sein angemessener Lebensunterhalt durch die Zahlung gefährdet ist, muss das beweisen.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht

Corona und finanzierte Autos

Die meisten Fahrzeuge sind finanziert, die Raten können nicht bedient werden. Was tun? 

1. Muss ich meine Kfz Darlehen weiter bezahlen?

Nein, wenn ich Verbraucher (kein Unternehmer) bin und durch die Pandemie Einnahmeausfälle habe.

Die Bedienung des Darlehens muss deshalb unzumutbar sein (z.B. wenn der angemessene eigene Lebensunterhalt oder der Unterhaltsberechtigten gefährdet ist).

Dann sind bei vor dem 15. März 2020 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen, Finanzierungs- und Leasingverträge sowie private Verbraucherdarlehen die Zins- und Tilgungsleistungen für den Zeitraum 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 ausgesetzt (Stundung). Es braucht also keine Zahlung geleistet zu werden.

2. Muss ich eine Kündigung befürchten – wird mein Auto abgeholt?

Nein, ich brauche infolge der Stundung keine Kündigung zu befürchten und das Auto wird deshalb nicht abgeholt. Allerdings muss ich mir darüber im Klaren sein, dass ich die Zahlungen nach dem 30.06.2020 wieder aufnehmen muss (es sei denn es wurde eine Vereinbarung mit der Bank getroffen).

3. Was muss ich konkret bei einem finanziellen Engpass tun?

Die Stundung wird gesetzlich angeordnet, d. h. sie gilt unmittelbar.

Der Kunde sollte sich aber im eigenen Interesse mit seiner Bank in Verbindung setzen, denn er muss gegebenenfalls seine durch die COVID-19-Pandemie eingetretenen Einnahmeausfälle gegenüber der Bank nachweisen, z. B. durch Vorlage einer Bestätigung des Arbeitgebers.

Er muss zudem darlegen, dass ohne die Stundung der fälligen Forderung sein angemessener Lebensunterhalt oder der seiner unterhaltsberechtigten Personen gefährdet wäre. Der Verbraucher sollte möglichst mit der Bank gemeinsam eine Lösung für die Fortsetzung des Darlehensverhältnisses nach Abklingen der Pandemie erarbeiten.

4. Wie lange gilt die Stundung?

Die erfassten Ansprüche sind zunächst für drei Monate gestundet, d. h. um diesen Zeitraum verschiebt sich die Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Corona – mietfrei?

Der Bundestag hat wegen der Pandemie vorübergehend das Mietrecht geändert. Fagen und Antworten hierzu: 

Muss der Mieter weiter zahlen?

Ja. Es besteht nur eine Kündigungsbeschränkung, vereinfacht: „Keine Kündigung wegen Mietrückstände infolge Corona“. Die Miete wird also nicht erlassen. 

Darf gekündigt werden?

Nein, wenn es Mieten im Zeitraum April, Mai, Juni betrifft und der Mietrückstand auf der Pandemie beruht. Andere Kündigungsgründe (z.B. Eigenbedarf, Rückstände aus anderen Zeiträumen) bleiben bestehen. 

Muss das bewiesen werden?

Nein, es genügt eine Eidestattliche Versicherung, dass der Rückstand auf der Pandemie beruht. 

Gilt das auch für Gewerberäume und Pachtverträge?

Ja. Dort besteht daneben uneingeschränkt bei unbefristeten Miet-/Pachtverhältnissen die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung.


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht