Küssen verboten – Kündigung

Ein Arbeitnehmer war deutlich mehr als 20 Jahre bei einem Arbeitgeber in der IT-Branche beschäftigt. Während einer mehrtägigen Teamklausur unternahm er Annährungsversuche gegenüber einer Kollegin. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte er abends die Kollegin im Hotel zu deren Zimmertür gebracht, sie an sich herangezogen und sie gegen ihren Willen geküsst.

Der Arbeitgeber hat deswegen (ohne vorherige Abmahnung) fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen. Zu Recht?

Eine sexuelle Belästigung zum Nachteil eines Arbeitskollegen ist grundsätzlich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. So hat das LAG Köln bereits am 19.06.2020 entschieden, dass dem, der seiner Kollegin in den Schritt fasst, fristlos gekündigt werden kann.

Aber auch derjenige, der eine Arbeitskollegin gegen ihren Willen zu küssen versucht und küsst, verletzt seine Rücksichtnahmepflichten in erheblicher Weise. Das gilt unabhängig davon, ob das Verhalten wegen sexueller Belästigung strafbar ist. Auch einer vorangegangenen Abmahnung bedurfte es nicht. Diese Pflichtverletzung war so schwer, dass damit jegliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar wurde, es wurde eine „rote Line“ überschritten (vgl. LAG Köln, Urt. v. 01.04.2021 – 8 S 798/20).

Damit dürfte die Bagatellisierung sexueller Übergriffe auch im Arbeitsrecht endgültig beendet sein. Allen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ist Zurückhaltung und Anstand zu empfehlen.


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Strafanzeige gegen Kollegen – Kündigungsgrund?

Ein Arbeitnehmer stellt im Zusammenhang mit der Arbeitsstelle dar, ein Kollege begehe Straftaten. Der behauptete Sachverhalt war wahr, ein Strafverfahren wurde jedoch eingestellt. Ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer, der die Behauptung aufstellt, gerechtfertigt?

Das Landesarbeitsgericht in Köln (Urteil vom 30.09.2020 - 5 Sa 231/20) nahm das zum Anlass, sich über die Folgen von Strafanzeigen unter Kollegen zu äußern. Das Gericht musste sich mit folgendem Fall auseinandersetzen:

Ein Professor (schwerbehindert) hat seinen Kollegen denunziert. Er hat ihm unter anderem den Missbrauch von akademischen Titeln vorgeworfen, zudem hat er ihn beleidigt. Die Tatsachen, die er dazu vortrug, stimmten. Das Verfahren gegen den Kollegen (wohl nicht durch den Professor veranlasst) wegen Titelmissbrauchs wurde gemäß § 153 StPO eingestellt. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin dem Professor. Zu Recht?

Die Rechtsprechung nimmt an, dass eine Strafanzeige – die nicht ihrerseits eine Straftat darstellt - im Regelfall keine Kündigung rechtfertigt. Der die Anzeige erstattende Arbeitnehmer nehme staatsbürgerliche Rechte war.

Das gilt insbesondere dann, wenn der angezeigte Sachverhalt durch den Anzeigeerstatter zutreffend dargestellt wurde.

Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn der Anzeigeerstatter üble Motive verfolgt. Geschieht nämlich die Erstattung der Anzeige ausschließlich, um dem Arbeitgeber zu schädigen, bzw. „fertigzumachen“, so ist die Anzeige arbeitsrechtlich nicht gerechtfertigt. Die Anzeige verstößt dann gegen das arbeitsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Ein Kündigungsgrund erwächst daraus, wenn für den Denunzianten die Haltlosigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs erkennbar war.

Vorliegend hat der Professor schwerwiegend und schuldhaft gegen diese Pflicht zu Rücksichtsnahme verstoßen. Hinzu kamen noch weitere, nicht durch die Meinungsfreiheit gerechtfertigte Beleidigungen.

Die Kündigung war wirksam, da half dem Professor auch die Schwerbehinderteneigenschaft nichts.


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Hundekot – Fristlose Kündigung?

Ein Mieter bewohnte eine 5-Zimmerwohnung in einer Berliner Villa. Zum Hausgrundstück gehörten Grünflächen und ein Kinderspielplatz. Der Mieter der Wohnung hatte zwei Hunde dort unangeleint herumlaufen lassen, entgegen den Vorgaben der Hausordnung. Die Vermieterin mahnte den Mieter deswegen mehrfach ab. Der Mieter ignorierte das und ließ seine Hunde weiterhin auf dem Anwesen frei laufen. Die Hunde verkoteten die Grünflächen. Danach kündigte die Vermieterin. Zu Recht


Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilte den Mieter zur Räumung, das Landgericht Berlin bestätigte diese Entscheidung, ebenso letztinstanzlich auch der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 02.01.2020 – VIII 328/19). Gemäß § 543 Abs. 1 BGB kann vertragswidriges Verhalten zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages führen. Besteht dieses vertragswidrige Verhalten nicht im Zahlungsrückstand, so ist vor einer fristlosen Kündigung regelmäßig eine Abmahnung erforderlich.

So war es hier, die verbindliche Hausordnung untersagte das Freilaufen der Hunde, die Abmahnungen waren erfolglos. Zur Rechtfertigung der Kündigung bedurfte es nach Ansicht des Bundesgerichtshofes noch nicht einmal Beschwerden anderer Mieter, ebenso wenig eines Nachweises der Verunreinigung durch die Hunde (Hundekot im Garten).

Praxistipp: Abmahnungen des Vermieters – auch mündlich möglich – nie auf die leichte Schulter nehmen, sie können schnell in eine fristlose Kündigung des Mietvertrages münden. Hier empfiehlt sich anwaltlicher Rat.


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Corona und finanzierte Autos

Die meisten Fahrzeuge sind finanziert, die Raten können nicht bedient werden. Was tun? 

1. Muss ich meine Kfz Darlehen weiter bezahlen?

Nein, wenn ich Verbraucher (kein Unternehmer) bin und durch die Pandemie Einnahmeausfälle habe.

Die Bedienung des Darlehens muss deshalb unzumutbar sein (z.B. wenn der angemessene eigene Lebensunterhalt oder der Unterhaltsberechtigten gefährdet ist).

Dann sind bei vor dem 15. März 2020 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen, Finanzierungs- und Leasingverträge sowie private Verbraucherdarlehen die Zins- und Tilgungsleistungen für den Zeitraum 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 ausgesetzt (Stundung). Es braucht also keine Zahlung geleistet zu werden.

2. Muss ich eine Kündigung befürchten – wird mein Auto abgeholt?

Nein, ich brauche infolge der Stundung keine Kündigung zu befürchten und das Auto wird deshalb nicht abgeholt. Allerdings muss ich mir darüber im Klaren sein, dass ich die Zahlungen nach dem 30.06.2020 wieder aufnehmen muss (es sei denn es wurde eine Vereinbarung mit der Bank getroffen).

3. Was muss ich konkret bei einem finanziellen Engpass tun?

Die Stundung wird gesetzlich angeordnet, d. h. sie gilt unmittelbar.

Der Kunde sollte sich aber im eigenen Interesse mit seiner Bank in Verbindung setzen, denn er muss gegebenenfalls seine durch die COVID-19-Pandemie eingetretenen Einnahmeausfälle gegenüber der Bank nachweisen, z. B. durch Vorlage einer Bestätigung des Arbeitgebers.

Er muss zudem darlegen, dass ohne die Stundung der fälligen Forderung sein angemessener Lebensunterhalt oder der seiner unterhaltsberechtigten Personen gefährdet wäre. Der Verbraucher sollte möglichst mit der Bank gemeinsam eine Lösung für die Fortsetzung des Darlehensverhältnisses nach Abklingen der Pandemie erarbeiten.

4. Wie lange gilt die Stundung?

Die erfassten Ansprüche sind zunächst für drei Monate gestundet, d. h. um diesen Zeitraum verschiebt sich die Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Corona – mietfrei?

Der Bundestag hat wegen der Pandemie vorübergehend das Mietrecht geändert. Fagen und Antworten hierzu: 

Muss der Mieter weiter zahlen?

Ja. Es besteht nur eine Kündigungsbeschränkung, vereinfacht: „Keine Kündigung wegen Mietrückstände infolge Corona“. Die Miete wird also nicht erlassen. 

Darf gekündigt werden?

Nein, wenn es Mieten im Zeitraum April, Mai, Juni betrifft und der Mietrückstand auf der Pandemie beruht. Andere Kündigungsgründe (z.B. Eigenbedarf, Rückstände aus anderen Zeiträumen) bleiben bestehen. 

Muss das bewiesen werden?

Nein, es genügt eine Eidestattliche Versicherung, dass der Rückstand auf der Pandemie beruht. 

Gilt das auch für Gewerberäume und Pachtverträge?

Ja. Dort besteht daneben uneingeschränkt bei unbefristeten Miet-/Pachtverhältnissen die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung.


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht