Autor: Dr. Werner Wengenroth

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Wegfall des Eigenbedarfs – zeitliche Grenze der Berücksichtigung

Der Vermieter kündigt Wohnraum wegen Eigenbedarf. Die Gerichte haben grundsätzlich zu respektieren, welchen Wohnbedarf der Vermieter für den geschützten Personenkreis als angemessen sieht. Das Gericht und noch viel weniger der Mieter ist daher nicht berechtigt, seine Vorstellungen von einem angemessenen Wohnen verbindlich an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters zu setzen (vgl. BGH, Urt. v. 04.03.2015 – VIII ZR 166/14).
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BGH ändert Rechtsprechung zur Berücksichtigung der Wohnfläche bei Betriebskosten

Sofern und soweit Betriebskosten nach gesetzlichen Vorgaben (vgl. etwa § 556a Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 HeizkostenV) ganz oder teilweise nach Wohnflächenanteilen umgelegt werden, ist für die Abrechnung im Allgemeinen der jeweilige Anteil der tatsächlichen Wohnfläche der betroffenen Wohnung an der in der Wirtschaftseinheit tatsächlich vorhandenen Gesamtwohnfläche maßgebend (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 31. Oktober 2007 – VIII ZR 261/06): BGH, Urteil vom 30. Mai 2018 – VIII ZR 220/17
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