Ach, es wär‘ so schön gewesen – keine Pauschale im Arbeitsrecht
Arbeitnehmer, die Lohn nachforderten hatten vor geraumer Zeit eine Vorschrift für sich entdeckt: § 288 Abs. 5 BGB. Danach haben sie für jeden Monat, in dem nicht ausreichend gezahlt wurde noch eine steuer- und sozialversicherungsfreie Pauschale (Verzugsschaden) i. H. v. 40,00 € für sich errechnet.
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